Ein Verbot des Schlachtens ohne Betäubung gemäß jüdischer oder muslimischer Riten ist unzulässig. Davon geht zumindest der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Gerard Hogan, in seinem Rechtsgutachten aus.
Dem Iren zufolge widerspricht ein entsprechendes Verbot in der belgischen Region Flandern der in der europäischen Grundrechtecharta verankerten Religionsfreiheit. Das entsprechende Urteil der Richter am EuGH wird in den kommenden Wochen erwartet.
In der Region Flandern wurde im Jahr 2017 die Schlachtung ohne Betäubung aus Tierschutzgründen gesetzlich untersagt. Jüdische und muslimische Verbände klagten dagegen. Die Verbände begründeten ihre Beschwerde gegen das Gesetz mit der Einschränkung ihrer Religionsfreiheit, da es in beiden Konfessionen Vorschriften zum Schlachten ohne Betäubung gebe, um Fleisch koscher beziehungsweise halal herzustellen.
Generalanwalt Hogan stellt in seinem Gutachten fest, dass die EU-Verordnung zum Schutz von Tieren zwar grundsätzlich vorgebe, Tiere nur nach Betäubung zu töten. Allerdings sehe die Regelung auch ausdrückliche Ausnahmen vor, um den religiösen Riten bestimmter Glaubensrichtungen Rechnung tragen zu können. Zwar sei es den EU-Staaten unbenommen, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, um das Leiden von Tieren so gering wie möglich zu halten. Ein völliges Verbot würde aber gegen EU-Recht verstoßen, konstatiert der Generalanwalt.
Er räumt zwar ein, dass sich die Bewahrung religiöser Riten zur Schlachtung nur schwer mit dem modernen Tierschutz vereinbaren lasse. Die im EU-Recht vorgegebene Ausnahme sei jedoch als politische Entscheidung rechtlich zulässig. Sie dürfe daher nicht von den Mitgliedstaaten unterlaufen werden.