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Genossenschaften wohl weiter von Vertragspflicht befreit

Obwohl es vermutlich Änderungen im Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung für die Vertragsbeziehung für Milch geben wird, dürfte sich bei den Lieferbeziehungen der Genossenschaften nichts ändern. Denn die Molkereigenossenschaften sind weiter von der Vertragspflicht befreit, meint Heinrich Schmidt vom DRV.

Lesezeit: 3 Minuten

Obwohl es vermutlich Änderungen im Artikel 148 der Gemeinsamen Marktordnung für die Vertragsbeziehung für Milch und Milcherzeugnisse geben wird, dürfte sich bei den Lieferbeziehungen der Genossenschaftsmolkereien nichts ändern. „Wir gehen davon aus, dass die Mustermilchlieferordnung die Gleichwertigkeitsklausel auch in Bezug auf den neuen Absatz 1a erfüllt“, sagt Heinrich Schmidt vom Deutschen Raiffeisenverband (DRV) gegenüber top agrar. Demnach bliebe alles beim Altem.

 

EU-Kommission, Parlament und Rat haben sich auf Änderungen des Artikel 148 verständigt. Diese lassen sich vereinfacht so zusammenfassen:

  • Der neue 1a des Artikel 148 sieht vor, dass jeder Milcherzeuger ab dem 1. Januar 2018 das individuelle Recht hat, einen Vertrag von seiner Molkerei (Genossenschaft oder Privat) nach Absatz 2 zu verlangen.
  • Absatz 2 schreibt einen Vertrag vor, der unter anderem den Milchpreis, die Milchmenge, den Lieferzeitraum u.ä. festhält.
  • Absatz 3 regelt, dass Genossenschaftsmolkereien von Absatz 1a (neu) und Absatz 2 befreit sind. Allerdings nur, wenn deren Satzungen/Lieferordnungen ebenfalls die Vertragselemente wie in Absatz 2, also den Milchpreis, die Milchmenge, den Lieferzeitraum u.ä., regeln.
 

Spannend ist die Frage, ob die heute gängigen Satzungen/Lieferordnungen der Genossenschaften die Anforderungen erfüllen, damit die Ausnahme für sie greift. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hielt sich gegenüber top agrar dabei zurück: „Inwieweit die derzeitigen Satzungen bzw. Lieferordnungen der Genossenschaftsmolkereien die Gleichwertigkeitsklausel erfüllen, ist dem BMEL nicht präzise bekannt. Es ist Sache der Genossenschaftsmolkereien, im Falle der Geltendmachung des Artikels 148 Absatz 1a GMO eine solche Überprüfung vorzunehmen, und sich ggf. mit ihren Mitgliedern darüber auszutauschen.“

 

Auf top agrar-Nachfrage berichtet Schmidt vom DRV: „Bereits mit dem Milchpaket 2012 wurde in Bezug auf die Vertragsbeziehungen im Milchsektor für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geschaffen, eine Vertragspflicht vorzusehen (heutiger Artikel 148 der GMO, Absatz 1). Deutschland hat hiervon bekanntlich keinen Gebrauch gemacht. Der DRV hat bereits seinerzeit die bestehende Mustermilchlieferordnung in der Weise angepasst, dass die in Absatz 3 von Artikel 148 geforderte “ähnliche Wirkung” der inhaltlichen Regelungen eines schuldrechtlichen Vertrages nach Absatz 2 Berücksichtigung findet.“

 

Die beabsichtigte Änderung von Artikel 148 führt laut Schmidt also nicht zu der Notwendigkeit einer Anpassung der Mustermilchlieferordnung, da die für den Inhalt der Mustermilchlieferordnung maßgeblichen Vorschriften nicht geändert würden. Er geht deshalb davon aus, dass die Mustermilchlieferordnung die Gleichwertigkeitsklausel auch in Bezug auf den neuen Absatz 1a erfüllt.  

 

Diese Aussage wird durch eine Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestützt. Darin heißt es wörtlich: „Im Milchbericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird auf Seite 30 festgestellt: „Nach herrschender Meinung erfüllen diese Verträge und Lieferordnungen die Anforderungen des Artikels 148 GMO (Gemeinsame Marktorganisation).“ Diese Aussage beruht auf der juristisch-fachlichen Prüfung des BMEL, ob die Rohmilch-Lieferverträge und die genossenschaftlichen Lieferbedingungen üblicherweise den Anforderungen von Artikel 148 Absatz 2 GMO entsprechen. Dies wurde bejaht und daraus der Schluss gezogen, dass mit den genossenschaftlichen Lieferbedingungen ähnliche Wirkungen wie mit den vertraglichen Regelungen erzielt werden.“

 

Aufgrund der vorgesehenen Änderung des Artikels 148 empfiehlt der DRV den Genossenschaften, nochmals zu überprüfen, ob die seinerzeitige Änderung der Mustermilchlieferordnung auch in der unternehmenseigenen Lieferordnung umgesetzt wurde.

 

 

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