Künftig soll die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch die Haltung von Rindern ab sechs Monaten genauer definieren. So die Empfehlung des Agrarausschusses an den Bundesrat.
Bislang schreibt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) nur die Haltung von Kälbern vor, jetzt soll diese laut Empfehlung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz auch die Haltung von Rindern ab sechs Monaten genauer definieren. Die Empfehlungen entstanden auf Basis von Änderungsanträgen aus den Bundesländern. Der Agrarausschuss hat diese jetzt zur Abstimmung an den Bundesrat weitergeleitet. Offen ist aber, ob der Bundesrat die Empfehlung so absegnet. Eine Entscheidung soll am 14. Februar fallen.
Der Ausschuss empfiehlt:
Abschnitt 2 der TierSchNutzV soll zusätzlich zu den Anforderungen an die Haltung von Kälbern auch die von Rindern genauer beschreiben.
Die Anbindehaltung von Rindern geht als §11a neu in die Verordnung ein und enthält diese Vorgaben:
Die ganzjährige Anbindehaltung ist verboten
Eine zeitweise Anbindung ist zulässig, wenn den Rindern während insgesamt mind. 180 Tagen im Jahr Weidegang haben oder ihnen ganzjährig während der Hellphase außerhalb der Melkzeiten ein uneingeschränkt nutzbarer Laufhof zur Verfügung steht.
Ein Laufhof ist eine eingezäunte, befestigte Auslauffläche unter freiem Himmel, ggf. mit einer Teilüberdachung, die über einen rutschfesten, trittsicheren Untergrund und über Strukturen, die die Bewegung fördern, verfügt und je Rind eine Bodenfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweist.
In Abschnitt 8, § 45 soll laut Ausschussempfehlung jedoch eine Übergangsregelung zur Anbindehaltung festgelegt sein. Demnach dürfen Rinder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Anbindehaltung stehen für weitere zwölf Jahre so gehalten werden, wenn die Liegeflächen sowie Anbindevorrichtungen bestimmten Vorgaben entsprechen. So müssen die Liegeflächen z.B. mindestens 1,65 m lang und mit wärmegedämmtem und weichelastischem Material bedeckt sein. Eine Gummimatte muss zusätzlich mit einer Einstreuschicht bedeckt sein. Anbindevorrichtungen müssen zur Tiergröße passen und sich im Notfall schnell öffnen lassen.
Bundesrat entscheidet am 14. Februar
Offen ist momentan, wie es jetzt weitergeht. Ein Szenario wäre, dass der Bundesrat das Papier vom Agrarausschuss so absegnet oder noch einzelne Änderungen vornimmt. Auch eine Ablehnung ist möglich.
Experten gehen davon aus, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) im Falle einer Zustimmung durch den Bundesrat den jetzigen Entwurf nicht verkünden wird, weil es sogenannte Verkündigungshindernisse sieht. Problematisch könnte zum Beispiel sein, dass die Berücksichtigung der Legehennen im Entwurf ohne Verbändeanhörung stattgefunden hat.Denkbar ist auch, dass das BMEL einen ganz neuen Verordnungsentwurf auf den Tisch legt. Dieser Weg würde vermutlich mindestens ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen.
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Bislang schreibt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) nur die Haltung von Kälbern vor, jetzt soll diese laut Empfehlung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz auch die Haltung von Rindern ab sechs Monaten genauer definieren. Die Empfehlungen entstanden auf Basis von Änderungsanträgen aus den Bundesländern. Der Agrarausschuss hat diese jetzt zur Abstimmung an den Bundesrat weitergeleitet. Offen ist aber, ob der Bundesrat die Empfehlung so absegnet. Eine Entscheidung soll am 14. Februar fallen.
Der Ausschuss empfiehlt:
Abschnitt 2 der TierSchNutzV soll zusätzlich zu den Anforderungen an die Haltung von Kälbern auch die von Rindern genauer beschreiben.
Die Anbindehaltung von Rindern geht als §11a neu in die Verordnung ein und enthält diese Vorgaben:
Die ganzjährige Anbindehaltung ist verboten
Eine zeitweise Anbindung ist zulässig, wenn den Rindern während insgesamt mind. 180 Tagen im Jahr Weidegang haben oder ihnen ganzjährig während der Hellphase außerhalb der Melkzeiten ein uneingeschränkt nutzbarer Laufhof zur Verfügung steht.
Ein Laufhof ist eine eingezäunte, befestigte Auslauffläche unter freiem Himmel, ggf. mit einer Teilüberdachung, die über einen rutschfesten, trittsicheren Untergrund und über Strukturen, die die Bewegung fördern, verfügt und je Rind eine Bodenfläche von mindestens acht Quadratmetern aufweist.
In Abschnitt 8, § 45 soll laut Ausschussempfehlung jedoch eine Übergangsregelung zur Anbindehaltung festgelegt sein. Demnach dürfen Rinder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in Anbindehaltung stehen für weitere zwölf Jahre so gehalten werden, wenn die Liegeflächen sowie Anbindevorrichtungen bestimmten Vorgaben entsprechen. So müssen die Liegeflächen z.B. mindestens 1,65 m lang und mit wärmegedämmtem und weichelastischem Material bedeckt sein. Eine Gummimatte muss zusätzlich mit einer Einstreuschicht bedeckt sein. Anbindevorrichtungen müssen zur Tiergröße passen und sich im Notfall schnell öffnen lassen.
Bundesrat entscheidet am 14. Februar
Offen ist momentan, wie es jetzt weitergeht. Ein Szenario wäre, dass der Bundesrat das Papier vom Agrarausschuss so absegnet oder noch einzelne Änderungen vornimmt. Auch eine Ablehnung ist möglich.
Experten gehen davon aus, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) im Falle einer Zustimmung durch den Bundesrat den jetzigen Entwurf nicht verkünden wird, weil es sogenannte Verkündigungshindernisse sieht. Problematisch könnte zum Beispiel sein, dass die Berücksichtigung der Legehennen im Entwurf ohne Verbändeanhörung stattgefunden hat.Denkbar ist auch, dass das BMEL einen ganz neuen Verordnungsentwurf auf den Tisch legt. Dieser Weg würde vermutlich mindestens ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen.