Die Bundesregierung hat den Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse gestärkt. Die Grundregeln dazu sind im EU-Recht verankert. Mit der aktuellen Änderung des Milch- und Margarinegesetzes hat der deutsche Gesetzgeber die Strafbewehrung erhöht (Bundesgesetzblatt vom 24.01.2019, Teil I, Seite 33 ff).
Der Milchindustrie-Verband (MIV) begrüßt das ausdrücklich. „Das ist ein weiterer Meilenstein zum Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse“, sagt Dr. Jörg Rieke, Geschäftsführer des MIV in Berlin.
Bei veganen und pflanzlichen Produkten dürfe zum Beispiel nicht durch Etikett, Werbung oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt. Betroffen davon sind laut MIV Bezeichnungen wie „Sojamilch“. Allerdings gebe es auch Ausnahmen, wie zum Beispiel „Leberkäse“.
Ein Verstoß gegen diese Regelung könne mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe der Geldstrafen hat der Gesetzgeber verdoppelt.
Der MIV hofft, dass die Verstöße gegen den Bezeichnungsschutz für Milch und Milcherzeugnisse nun deutlich zurückgehen. Das Gesetz tritt heute (25. Januar 2019) in Kraft.