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Neue Richtlinie: Brandenburg fördert Sommerweidehaltung von Rindern

Brandenburg zahlt jährlich 60 € je Großvieheinheit, die von Mai bis November täglich Weidegang erhält. Ökobetrieb erhalten 50 €, da sie bereits zusätzliche Förderungen erhalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Um die rinderhaltenden Betriebe in Brandenburg bei der Umstellung ihrer Tierhaltung zu unterstützen, hat das Agrarministerium eine neue Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern aufgelegt.

Gefördert werden Halter, die ihren Tieren in den Monaten Mai bis November – und für das aktuelle Jahr Juli bis November – täglich den Gang auf die Weide ermöglichen. Damit setzt das Agrarministerium nach eigener Aussage eine weitere Maßnahme aus dem Tierschutzplan Brandenburg und eine Empfehlung der Borchert-Kommission um und reagiert gleichzeitig auf die steigenden Ansprüche der Verbraucher an eine tierwohlgerechte Haltung von Nutztieren.

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Förderfähig sind über die neue Richtlinie Milchrinder sowie Mastrinder, die von den rinderhaltenden Betrieben – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung erhalten. Zum Melken dürfen die Milchrinder in den Stall geholt werden.

60 € je GVE

Die Richtlinie ist Teil des Tierschutzplans Brandenburg, dessen Fortschreibung derzeit mit den beteiligten Akteurinnen und Akteuren diskutiert und vorbereitet wird.

Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 60 € je berücksichtigungsfähiger Großvieheinheit (GVE), die von Mai bis November – und für das aktuelle Jahr Juli bis November – täglich Weidegang erhält. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die bereits zusätzliche Förderungen bekommen, sollen für den Weidegang einen Zuschuss von 50 € pro GVE erhalten.

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF). Der Antrag auf Förderung muss jährlich bis zum 1. Dezember für das darauffolgende Verpflichtungsjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Für das aktuelle Jahr können mit Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2022 Anträge auf Förderung gestellt werden.

Das Verpflichtungsjahr beginnt am Tag der Erteilung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Antragstellung und endet am 31.12.2022.

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