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Verordnung

Neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverodnung betrifft auch Kälber

Der Bundesrats-Beschluss vom 3. Juli 2020 zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) beinhaltet auch Ergänzungen für die Kälberhaltung.

Lesezeit: 2 Minuten

Für die Haltung von Kälbern (Rinder < sechs Monate) gibt es mit dem Beschluss zur Änderung der TierSchNutztVO wichtige neue Anforderungen.

Der Beschluss konkretisiert die Ansprüche an die Liegeflächen der Tiere. Bisher mussten diese "trocken" sein, in der neuen Verordnung werden "weich oder elastisch verformbar" dazu ergänzt.Die Übergangsfrist beträgt drei Jahre ab Verkündung der Verordnung. Auf Antrag kann eine Härtefallklausel die Benutzung bestehender Anlagen verlängern.Als weich oder elastisch verformbar gelten beispielsweise nachgiebige Gummibodenbeläge oder weiche Einstreu.

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Wenn die Verordnung in Kraft tritt, würde dies laut Heidi Meine-Schwenker, Fachreferentin für Rindermast an der LWK Niedersachsen, besonders Kälbermäster und Fresseraufzüchter (z.B. Haltung auf Bongossi-Spalten) betreffen. Aber auch für viele Bullenmäster und Milchviehhalter ist die Neuerung laut Meine-Schwenker je nach Stallsystemrelevant.

"Eine Übergangfrist von drei Jahren ist viel zu kurz", sagt Theresa Averbeck, Referentin beim Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband. Das Corona bedingte Preistief für Schlachtkälber und Jungbullen belaste die Betriebe und käme erschwerend hinzu.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Änderungsvorschläge der Länderkammer annehmen und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung dahingehend ändern. Wann das soweit ist kann ich nicht abschätzen." - Theresa Averbeck, WLV
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