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Hinweis der SVLFG

Neue Unfallverhütungsvorschrift für Tierhalter ab April

Ab dem ersten April 2021 tritt die novellierte Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung in Kraft. Das müssen Sie als Rinder- und Schweinehalter beachten.

Lesezeit: 2 Minuten

Laut Unfallstatistik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ereignen sich über ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der Tierhaltung, davon fast alle tödlichen Unfälle im direkten Umgang mit den Tieren. Besonders unfallträchtig sind das Melken, Treiben und Behandeln von Rindern. Ab Donnerstag gilt die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift Tierhaltung. Daran erinnerte die SVLFG am vergangenen Freitag. Mit der Änderungen sind die Regeln dem Stand der Technik angepasst worden, da sich unter anderem Haltungsformen verändert haben. Unfallanalysen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit sind in die neue Vorschrift eingeflossen.

Übergangsfrist bis 2024

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Für die Erfüllung der neuen baulichen Anforderungen in der Rinderhaltung ist für bestehende Anlagen eine dreijährige Übergangsfrist vorgesehen. Das heißt, die notwendigen Umbauten gemäß den Vorgaben der VSG 4.1 können bis zum 1. April 2024 ausgeführt werden. Neue Stallbauten müssen allerdings ab 1. April 2021 den Anforderungen der VGS 4.1 entsprechen.

Für Rinderhalter:

  • In Anlagen ausreichend Fixier- und Separier-Einrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
  • Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren freilaufenden Tiere in dem Bereich aufhalten
  • Deckbullen in der Milchviehhaltung: Separate Unterbringung, Mitlaufen im Milchviehstall ist unzulässig, Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und vor Betreten der Bucht
  • Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern

Für Schweinehalter gelte nach der neuen VSG 4.1, dass die Ferkelkastration nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden dürfe. Für alle Nutztierhalter gilt nach SVLFG-Angaben ab dem 1.April, Tiere aus dem Bestand zu entfernen, die sich aggressiv verhielten und Menschen gefährden könnten, spätestens nach einem Angriff.

Die VSG definieren Schutzziele und geben Hinweise auf Vorsichtsmaßnahmen. So beinhaltet die „VSG 4.1 Tierhaltung“ zum Beispiel Vorgaben für den Bau und Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit Tieren. Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG.Mehr Infos dazu finden Sie hier.

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