In Niedersachsen ist der Kaltbrand von Rindern ab dem 01.01.2017 untersagt, teilt die Landwirtschaftskammer mit und bezieht sich dabei auf das Landwirtschaftsministerium.
Das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat festgestellt, dass beim Kaltbrand auf pigmentierter Haut die oberen Hautschichten und damit die pigmentbildenden Zellen der Haarfollikel zerstört werden. Durch die fehlenden Pigmentzellen kann an diesen Stellen nur noch weißes Fell nachwachsen. Da es sich um Gewebezerstörung handelt und nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz das Zerstören von Geweben eines Wirbeltieres verboten ist, ist der Kaltbrand bei Rindern untersagt. Somit darf die Kennzeichnung durch Kaltbrand nicht mehr angewandt werden.
Die Landkreise bzw. Veterinärämter werden gebeten, bis Ende 2016 anlassbezogen zu informieren und sind angewiesen, ab dem 01.01.2017 sowohl fachrechtlich als auch anlässlich von Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von Cross-Compliance auf die Einhaltung der Vorgaben zu achten. Hier findet die Vorgabe aus der EU-Richtlinie 98/58 Anwendung, wonach ein Eingriff dann verboten ist, wenn dies einzelstaatlich geregelt ist, heißt es in der Mitteilung.
"Damit entfällt für die Betriebe eine Kennzeichnungsmöglichkeit, die für die Identifikation auf größere Entfernung, aber vor allem auch im Melkstand, sehr hilfreich war. Insbesondere während der Milchleistungsprüfung konnte durch diese Art der Kennzeichnung das gefährliche Herumturnen im Melkstand zum Ablesen der Ohrmarken vermieden werden", meint die Landwirtschaftskammer dazu. Auch bei Weidehaltung größerer Herden erleichtere der weit sichtbare Kaltbrand das Erkennen der Tiere und damit das Herdenmanagement. Insbesondere Betriebe ohne Transponder oder elektronische Kuherkennung werden damit in andere Verfahren der Kuherkennung investieren müssen, was momentan schwerfalle.