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NRW verbietet Rindertransporte in Drittstaaten und lange Transporte nicht abgesetzter Kälber

Das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen untersagt die Abfertigung langer Rindertransporte in Drittstaaten sowie Transporte nicht abgesetzter Kälber von mehr als acht Stunden.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Ergebnisse amtlicher Tiertransportkontrollen, fehlende Informationen über Versorgungsstationen in Drittstaaten, wiederholte Überschreitungen maximaler Transportzeiten und fehlende Tränkmöglichkeiten für Kälber auf Fahrzeugen belegten, dass einige Transporte nicht bis zum Bestimmungsort tierschutzkonform durchgeführt werden, so das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen. Es habe die Kreisordnungsbehörden angewiesen, Tiertransporte auf diesen Strecken vorerst nicht mehr zu genehmigen.

Bereits im Jahr 2015 habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort einzuhalten sind, auch wenn dieser in einem Drittstaat liegt. Die Wirtschaft sei nun in der Pflicht, Konzepte für einen tierschutzkonformen Transport entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auch in Drittstaaten sicherzustellen. Diese Konzepte müssten Grundlage für die zuständigen Veterinärbehörden sein, rechtskonforme Entscheidungen treffen zu können.

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Veterinäre können Einhaltung der Anforderungen nicht prüfen

In der Vergangenheit habe das Land Nordrhein-Westfalen bereits konkrete Tierschutzanforderungen an lange Tiertransporte vorgegeben, die Veterinärämter bei der Entscheidung über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung von Rindertransporten beachten müssen. Die Veterinärämter seien aber derzeit nur in der Lage, die Transportrouten und -bedingungen in Staaten innerhalb der EU auf Plausibilität hin zu überprüfen. Nach aktuellen Erkenntnissen reiche dies nach Einschätzung des Ministeriums nicht aus, um die Rechtskonformität langer Transporte von Rindern in Drittstaaten sicherzustellen.

Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann: "Die zuständigen Veterinärämter müssen über validere Erkenntnisse zum konkreten Transport verfügen, um durch ihre Entscheidung einen europarechtskonformen Transport bis zum Bestimmungsort in einem Drittstaat sicherstellen zu können. Eine Transportabfertigung darf nur erfolgen, wenn so gut wie sicher und nachvollziehbar dokumentiert ist, dass die Tierschutzanforderungen auf der gesamten Strecke eingehalten werden."

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