Dieses Verbot \- umgesetzt in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung \- gilt für alle Kälber, nicht nur für Kälber über acht Wochen. Darauf weist das bayerische Umwelt-Ministerium hin. Ausnahmen bei der Sanktionierung einer Anbindehaltung von Kälber sind bisher nicht zulässig. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat bestätigt, dass derzeit von einer prämienrechtlichen Sanktion der Anbindehaltung nicht abgesehen werden kann.
Das bedeutet, dass Anbindehaltungen im Rahmen der Cross Compliance sanktioniert werden müssen, unabhängig von der Zahl der vorhandenen Kälber und unabhängig von der Haltungsweise.
Der Bund will aber weiterhin bei der EU eine Ausnahmeregelung erwirken.