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Staat lehnt quotenähnliche Systeme ab

Aus Sicht der Bundesregierung können freiwillige mengenbegrenzende Maßnahmen in Milchkrisen durchaus sinnvoll sein. Zwingende Bonus-Malus-Regelungen oder verbindliche EU-weite entschädigungslose Mengenreduzierungen für Milcherzeuger lehnt sie ab. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage hervor.

Lesezeit: 3 Minuten

Aus Sicht der Bundesregierung können freiwillige mengenbegrenzende Maßnahmen in Milchkrisen durchaus sinnvoll sein. Zwingende Bonus-Malus-Regelungen oder verbindliche EU-weite entschädigungslose Mengenreduzierungen für Milcherzeuger lehnt sie ab. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter sowie der Fraktion Die Linke hervor, die top agrar vorliegt.


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Hier ein Auszug der Inhalte:


  • Wirkung der letzten Krisenmaßnahmen: Aus Sicht der Bundesregierung können freiwillige mengenbegrenzende Maßnahmen im Krisenfall durchaus sinnvoll sein. Bei aller berechtigter Kritik des Thünen-Instituts an der Ausgestaltung und dem späten Start der beiden EU-Hilfsmaßnahmen dürften diese Programme ein Faktor gewesen sein, der in 2016 zur Stabilisierung der Situation auf dem Milchmarkt zumindest beigetragen hat.


  • EU-weite Mengenregulierung: Die Bundesregierung lehnt zwingende Maßnahmen im Sinne von Bonus-Malus-Regelungen oder als verbindliche EU-weite entschädigungslose Mengenreduzierung für alle Milcherzeuger ab. Denn dazu müssten vom Staat quotenähnliche Systeme mit entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollregelungen sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Vorgaben aufgebaut werden. Auch wäre die Frage zu beantworten, wann eine Krise auf dem Milchmarkt vorliegt, die die entsprechenden Maßnahmen auslöst und rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist mit derartigen Modellen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rückkehr zu einem permanenten Quotensystem verbunden.


  • Modernisierung Lieferbeziehung: Um Phasen niedriger Milchpreise besser bewältigen zu können, ist vor allem auch die Molkereiwirtschaft gefordert, a) das Risikomanagement zugunsten der Milcherzeuger weiter auszubauen, b) die Milcherzeugung noch stärker als bisher an einer Qualitätsführerschaft und c) an der Aufnahmefähigkeit des Marktes auszurichten sowie d) die Preissignale des Marktes schneller an die Milcherzeuger weiterzugeben. Dies muss auch in einer Preisdifferenzierung bei der Bezahlung der Milchanlieferungsmengen seinen Niederschlag finden. Daher hat sich das BMEL für eine Modernisierung der Lieferbeziehung ausgesprochen, wobei eine entsprechende Anpassung der Lieferbedingungen grundsätzlich Aufgabe der Wirtschaft ist.


  • Andienungspflicht: Regelungen zur Andienungspflicht bei anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen ergeben sich aus dem Agrarmarktstrukturrecht. Eine Änderung dieser Regelungen ist nicht vorgesehen. Die Andienungspflicht im Rahmen genossenschaftlicher Milchlieferbeziehungen ergibt sich in der Regel aus den genossenschaftlichen Lieferordnungen. Diese können von den Genossenschaftsmitgliedern geändert werden und unterliegen nicht der staatlichen Einflussnahme.


  • Artikel 148: Der Artikel 148 der Verordnung über eine Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse gibt der Bundesregierung einen gewissen gesetzgeberischen Spielraum der Lieferbeziehungen zwischen Molkereien und Milcherzeugern (Festlegung einer Preis-Mengen-Relation). Ein staatlicher Eingriff kommt für die Bundesregierung allerdings nur als ultima ratio in Betracht. Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wie die Milchbranche ihre Lieferbeziehungen neu ausrichtet.


  • Intervention: Grundsätzlich hält die Bundesregierung das Instrument der Intervention für weiterhin sinnvoll. Die Bundesregierung unterstützt die Verkaufsbemühungen der Europäischen Kommission, die darauf ausgerichtet sind, eine Marktstörung zu vermeiden.

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