Teilschäden können richtig ins Geld gehen. Wird z. B. ein Schinken beanstandet, weil er Verletzungen aufweist, kann das den Erlös des Schweines um bis zu 30 % schmälern. Denn für wertvolle Teilstücke werden von etlichen Schlachthöfen zum reinen Rohstoffwert (Schinkengewicht mal Basispreis) auch noch für jedes kg Restschlachtgewicht 20 Cent abgezogen. Das ist auch gerechtfertigt, weil Teilstückvermarkter für den Schinken mehr als den Basispreis erlösen können.
Doch Achtung! Prüfen Sie bei jedem Abzug kritisch, ob es sich bei dem verworfenen Schlachtabschnitt auch tatsächlich um ein wertvolles Teilstück handelt. Denn „pfiffige“ Vermarkter behandeln hin und wieder auch ein verworfenes Eisbein wie einen Schinken – immer in der Hoffnung, dass es niemandem auffällt!
Andere Händler nutzen die Gunst der Stunde, um den Abzug eigenmächtig von 20 auf 25 Cent zu erhöhen. Sie begründen dies mit dem Hinweis, dass der Schlachthof den Abzug erhöht habe. Nehmen Sie diese Begründung nicht kritik-los hin. Informieren Sie sich stattdessen bei Ihrem Schlachthof und lassen Sie sich die Sachlage erklären. Bitten Sie dann Ihren Händler um Erläuterung. Bei Tieren mit Teilschäden liegen in der Regel Klassifizierungsdaten vor, sodass sich der Abzug berechnen lässt.