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Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Eigenverbrauch

Achtung: Fallstricke beachten!

Lesezeit: 1 Minuten

Für den Eigenverbrauch müssen Betreiber den Zählerschrank umbauen lassen, weil sie einen Zweirichtungszähler benötigen. Diesen zahlt meist der Netzbetreiber, verlangt dafür aber eine monatliche Zählermiete.


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Eine weitere Pflichtabgabe ist die EEG-Umlage. Anlagen, die nach August 2014 neu in Betrieb gegangen sind oder erst danach den Strom selbst verbrauchen, müssen 40% der Umlage zahlen. Das erhöht die Erzeugungskosten um ca. 2,7 ct/kWh.


Für die Reduktion der Umlage auf 40% gelten aber bestimmte Voraussetzungen. So müssen Erzeugung und Verbrauch auf dem gleichen Grundstück erfolgen und Erzeuger und Verbraucher identisch sein. Das ist in der Praxis nicht immer der Fall. So haben viele Landwirte eine GmbH oder GbR gegründet. Weicht die Gesellschaftsform von der des Solaranlagenbetriebs ab, liegt formal kein Eigenverbrauch, sondern eine Lieferung an Dritte vor. Damit würde die volle EEG-Umlage mit über 6 ct/kWh anfallen.


Abhilfe könnte die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU schaffen. Danach könnte beim Eigenverbrauch die EEG-Umlage wegfallen. Die Richtlinie ist aber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.

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