In viehstarken Landkreisen gehört die Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe zu den Hauptaufgaben der Amtsveterinäre. Der Umgang mit kranken und verletzten Tieren ist dabei ein sehr wichtiger Aspekt. Das geschieht nicht aus Schikane, sondern weil es die EU seit Ende 2019 verbindlich vorschreibt.
Auch wenn zum Zeitpunkt der Kon-trolle keine kranken oder verletzten Schweine vorhanden sein sollten, müssen im Betrieb geeignete und ausreichend viele Genesungsbuchten bzw. -ställe vorgehalten werden. Aus Sicht der Veterinärbehörden halten wir einen Anteil von 2 bis 3% des Gesamtbestandes für erforderlich.
Bei den unangemeldeten Kontrollen treffen wir auch regelmäßig erkrankte Tiere an. Deren Behandlung und Unterbringung ist oft mangelhaft. Häufige Mängel, die wir dabei feststellen, sind:
Die kranken oder verletzten Schweine sind in ungeeigneten Behelfsställen untergebracht. Oft handelt es sich dabei nur um einen vom Kontrollgang provisorisch abgegrenzten Abschnitt. Oder die Tiere stehen in einem Stall mit rutschigem Boden, es ist zu kalt im Stall oder die Tiere werden nur per Eimer mit Wasser versorgt.
Der Landwirt kann bei der Kontrolle keine ausreichende, geeignete und vor allem dauerhafte Behandlung nachweisen. Dazu gehört bei Bedarf auch eine Schmerzbehandlung. Wichtig ist, dass alle Behandlungen im Bestandsbuch dokumentiert werden. Oft sind die Aufzeichnungen jedoch lückenhaft oder sie fehlen ganz.
Zu jeder Behandlung mit Medikamenten muss der Hoftierarzt hinzugezogen werden, was bei kranken Tieren jedoch häufig nicht erfolgt. Wichtig ist zudem, dass die Anwendung von Tierarzneimitteln nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung erfolgen darf!
In Einzelfällen finden wir im Genesungsstall auch Tiere, bei denen keine Aussicht auf Heilung besteht. Werden diese Schweine nicht rechtzeitig und tierschutzgerecht notgetötet, muss der Tierhalter mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Ein gerichtliches Verfahren und die Kürzung von EU-Prämien können die Folge sein, weil dem Tier unnötige Leiden und Schmerzen nicht erspart wurden.
Aus verständlichen Gründen führen viele Landwirte die Nottötung ihrer Nutztiere nur äußerst ungern durch. Die einzige Alternative ist in einem solchen Fall jedoch die sofortige Beauftragung des betreuenden Hoftierarztes. Dieser muss die Nottötung dann unverzüglich durchführen und nicht erst beim nächsten anstehenden Bestandsbesuch. Finanzielle Überlegungen dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen! ▶
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In viehstarken Landkreisen gehört die Kontrolle landwirtschaftlicher Betriebe zu den Hauptaufgaben der Amtsveterinäre. Der Umgang mit kranken und verletzten Tieren ist dabei ein sehr wichtiger Aspekt. Das geschieht nicht aus Schikane, sondern weil es die EU seit Ende 2019 verbindlich vorschreibt.
Auch wenn zum Zeitpunkt der Kon-trolle keine kranken oder verletzten Schweine vorhanden sein sollten, müssen im Betrieb geeignete und ausreichend viele Genesungsbuchten bzw. -ställe vorgehalten werden. Aus Sicht der Veterinärbehörden halten wir einen Anteil von 2 bis 3% des Gesamtbestandes für erforderlich.
Bei den unangemeldeten Kontrollen treffen wir auch regelmäßig erkrankte Tiere an. Deren Behandlung und Unterbringung ist oft mangelhaft. Häufige Mängel, die wir dabei feststellen, sind:
Die kranken oder verletzten Schweine sind in ungeeigneten Behelfsställen untergebracht. Oft handelt es sich dabei nur um einen vom Kontrollgang provisorisch abgegrenzten Abschnitt. Oder die Tiere stehen in einem Stall mit rutschigem Boden, es ist zu kalt im Stall oder die Tiere werden nur per Eimer mit Wasser versorgt.
Der Landwirt kann bei der Kontrolle keine ausreichende, geeignete und vor allem dauerhafte Behandlung nachweisen. Dazu gehört bei Bedarf auch eine Schmerzbehandlung. Wichtig ist, dass alle Behandlungen im Bestandsbuch dokumentiert werden. Oft sind die Aufzeichnungen jedoch lückenhaft oder sie fehlen ganz.
Zu jeder Behandlung mit Medikamenten muss der Hoftierarzt hinzugezogen werden, was bei kranken Tieren jedoch häufig nicht erfolgt. Wichtig ist zudem, dass die Anwendung von Tierarzneimitteln nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung erfolgen darf!
In Einzelfällen finden wir im Genesungsstall auch Tiere, bei denen keine Aussicht auf Heilung besteht. Werden diese Schweine nicht rechtzeitig und tierschutzgerecht notgetötet, muss der Tierhalter mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Ein gerichtliches Verfahren und die Kürzung von EU-Prämien können die Folge sein, weil dem Tier unnötige Leiden und Schmerzen nicht erspart wurden.
Aus verständlichen Gründen führen viele Landwirte die Nottötung ihrer Nutztiere nur äußerst ungern durch. Die einzige Alternative ist in einem solchen Fall jedoch die sofortige Beauftragung des betreuenden Hoftierarztes. Dieser muss die Nottötung dann unverzüglich durchführen und nicht erst beim nächsten anstehenden Bestandsbesuch. Finanzielle Überlegungen dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen! ▶