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ASP-Ausbruch bei Hausschweinen

Lesezeit: 4 Minuten

Der Transport von Schweinen aus den Restriktionszonen ist nur mit Ausnahmegenehmigung möglich.


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Beim Nachweis eines ASP-Ausbruchs in einem Hausschweinebestand richtet die zuständige Behörde eineSchutzzone (bisher Sperrbezirk) und eine Überwachungszone (bisher Beobachtungsgebiet) ein. Die Schutzzone muss einen Mindestradius von 3 km und die Überwachungszone einen Mindestradius von 10 km aufweisen.


Tritt die ASP in einem zuvor seuchenfreien EU-Mitgliedstaat auf und ist mehr als ein Hausschweinebestand betroffen, wird eine Sperrzone III eingerichtet. Die betroffenen Gebiete sind weitgehend identisch, denn die Sperrzone III setzt sich aus der Schutz- und Überwachungszone zusammen, es gelten jedoch schärfere Restriktionen.


Im Ausbruchsbetrieb werden alle Schweine umgehend gekeult und unschädlich beseitigt. Dabei entnommene Blutproben dienen für epidemiologische Ermittlungen. Anschließend werden die Ställe von einer Fachfirma gereinigt und desinfiziert. Das gilt auch für alle Materialien, die möglicherweise mit dem ASP-Virus kontaminiert sein könnten. Tierische Nebenprodukte, wie z.B. Gülle, müssen entsorgt, vor dem Ausbringen hitzebehandelt oder mindestens 42 Tage lang gelagert werden.


Die Ställe des Ausbruchsbetriebs darf der Tierhalter frühestens 15 Tage nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wieder belegen. Die Frist verlängert sich automatisch auf mindestens 42 Tage, wenn die Gülle nicht hitzebehandelt werden kann, sondern gelagert werden muss.


Meldepflichten/Kontrollen


Liegt Ihr Betrieb in der Schutz- oder Überwachungszone, müssen Sie der zuständigen Behörde unter anderem die Anzahl der gehaltenen Schweine melden, inklusive der Nutzungsart und des Standortes. Außerdem sind Sie verpflichtet, dem Veterinäramt verendete oder erkrankte Schweine anzuzeigen, insbesondere dann, wenn sie fiebern.


In der mindestens 3 km umfassenden Schutzzone werden die Dokumentationen (z.B. Bestandsregister, Arzneimittelkontrollbuch, Besuchernachweis…) und die Biosicherheit in allen schweinehaltenden Betrieben von den Veterinärbehörden kontrolliert. Es erfolgt zudem eine klinische Untersuchung der Schweine, gegebenenfalls auch die Entnahme von Blutproben und die Überwachung der Produktionsdaten. Die Schutzzone kann frühestens 30 Tage nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest aufgehoben werden.


Eine eingerichtete Sperrzone III sollte nach EU-Vorgaben hingegen mindestens 12 Monate bestehen bleiben. Die Dauer kann die EU-Kommission aber auf drei Monate verkürzen, wenn Untersuchungen ergeben, dass kein Risiko einer weiteren ASP-Ausbreitung mehr besteht.


Zur Aufhebung der Schutzzone müssen die Reinigung und Desinfektion im Ausbruchsbetrieb abgeschlossen und alle schweinehaltenden Betriebe in der Schutzzone mit negativem ASP-Ergebnis untersucht worden sein.


In der Überwachungszone werden die schweinehaltenden Betriebe stichprobenartig kontrolliert. Dabei checken die Veterinärbehörden die Dokumentation und die Biosicherheit. Darüber hinaus erfolgt eine klinische Untersuchung der Schweine, gegebenenfalls sind auch Proben zu entnehmen.


Die Überwachungszone kann die Behörde frühestens 30 Tage nach Feststellen des ASP-Ausbruchs aufheben. Vorher müssen alle Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sein. Und die durchgeführten Untersuchungen in den schweinehaltenden Betrieben dürfen nicht positiv sein, d.h. es darf kein Verdacht auf eine ASP-Verschleppung vorliegen.


Verbringen von Schweinen


Aus oder in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone (ggf. Sperrzone III) dürfen keine Schweine verbracht werden. In Notsituationen (z.B. bei Tierschutzproblemen) kann aber bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden:


  • Aus der Schutzzone ist z.B. der Transport von Schweinen in andere Betriebe verboten, zur Schlachtung aber unter Umständen erlaubt.
  • Aus der Überwachungszone ist der Transport sowohl zur Schlachtung als auch in andere Betriebe u.U. erlaubt. In andere Betriebe aber nur, wenn dieser Betrieb behördlich anerkannt zur selben Produktions-/Lieferkette gehört.
  • Aus der Sperrzone III ist das Verbringen innerhalb der Zone ohne Auflagen und in andere Zonen bzw. zur Schlachtung u.U. möglich. Der Transport in Betriebe im freien Inland ist verboten.


Vor Erteilen der Ausnahmegenehmigung muss der Betrieb mindestens einmal amtlich kontrolliert worden sein (Dokumente, Biosicherheit, klinische Untersuchung). In den letzten 15 Tagen vor dem Verbringen sind zudem wöchentlich die ersten beiden über 60 Tage alten verendeten Schweine je Produktionseinheit virologisch zu untersuchen. Gibt es keine Falltiere diesen Alters, werden die ersten beiden jüngeren verendeten Tiere beprobt.


In den 24 Stunden vor dem Transport ist zudem eine klinische Untersuchung der Schweine Pflicht. Zucht- und Nutzschweine müssen darüber hinaus im Herkunftsbetrieb geboren oder dort mindestens 30 Tage aufgestallt gewesen sein. In den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen dürfen keine Schweine aus SperrzoneII oder III in den abgebenden Betrieb eingestallt worden sein. Und im aufnehmenden Betrieb müssen die Tiere mindestens 15 Tage verbleiben.


Statusbetriebe ohne Vorteil


ASP-Statusbetriebe, in denen regelmäßig amtliche Betriebskontrollen stattfinden, können von ihrem aufwendigen Monitoring nur dann profitieren, wenn sie in einer Sperrzone II liegen.


Aufgrund der sehr strengen Bestimmungen für die Schutz- und Überwachungszone bzw. die SperrzoneIII spielt der ASP-Status bei einem Ausbruch bei Hausschweinen keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle. Klären Sie dies in jedem Fall rechtzeitig mit den zuständigen Behörden der abgebenden und aufnehmenden Landkreise!-lh-

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