Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus Aus dem Heft

ASP bei Wildschweinen

Lesezeit: 4 Minuten

Die Restriktionen können sich sehr lange hinziehen.


Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Ausbruch bei Wildschweinen


Was gilt bei einem ASP-Ausbruch in der Wildschweinepopulation?


Antwort: Im Fall eines amtlich bestätigten ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen richtet die zuständige Behörde direkt um den Fundort des infizierten Tieres ein „gefährdetes Gebiet“ und um dieses eine „Pufferzone“ ein. Bei der Festlegung der Größe und Begrenzung der Restriktionszonen berücksichtigt die zuständige Veterinärbehörde örtliche Gegebenheiten wie Flüsse, Bebauung oder Straßenverläufe sowie die Tierbewegungen der Wildschweinepopulation. Bei der Größe der Restriktionszonen geht man derzeit für das gefährdete Gebiet von einem Radius um den Fundort von ca. 15 km und für die Pufferzone von ca. 30 km aus (siehe Übersicht 1). Um gezieltere Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, kann zudem ein Teil des gefährdeten Gebietes als „Kerngebiet“ ausgewiesen werden. Das Kerngebiet kann eingezäunt werden, um die Wildschweine abzuschotten. Durch Betretungs- und Befahrungsverbote kann es zu weiteren Einschränkungen kommen. Zudem kann die Behörde die Futternutzung auf landwirtschaftlichen Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten bzw. anordnen, dass auf den Flächen Jagdschneisen angelegt werden.


Restriktionsgebiet


Was muss ich beachten, wenn mein Betrieb im Restriktionsgebiet liegt?


Antwort: Im Seuchenfall erlässt der zuständige Landkreis eine Allgemeinverfügung mit weiteren Informationen. Überprüfen Sie die Biosicherheit und Betriebshygiene umgehend, um jeglichen Wildschweinkontakt zu vermeiden. Und achten Sie darauf, dass betriebsfremde Personen keinen ungehinderten Zugang zum Betriebsgelände bzw. den Ställen haben.


Liegt Ihr Betrieb im gefährdeten Gebiet, müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine inklusive Nutzungsart und Standort sowie die Anzahl ver-endeter und erkrankter Schweine mitteilen. Achten Sie darauf, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen die Schweine in Berührung kommen könnten, für Wildschweine unzugänglich aufbewahrt werden. Im ASP-Fall darf Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet geerntet wurde, nicht verfüttert, bzw. als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial verwendet werden. Ausnahme: Gras, Heu und Stroh, das vor Verwendung für mindestens sechs Monate wildschweinsicher gelagert oder für mindestens 30 Minuten bei mindestens 70°C hitzebehandelt wurde. Maßnahmen, die für das gefährdete Gebiet angeordnet wurden, können z.T. auch für die Pufferzone gelten.


Tiertransporte


Können Schweine in andere Betriebe oder zur Schlachtung gebracht werden?


Antwort: Bei einem ASP-Fall bei Wildschweinen dürfen Hausschweine aus Betrieben, die im gefährdeten Gebiet liegen, nur unter strengen Auflagen transportiert werden. Sie müssen dazu eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Kreisbehörde beantragen. In Übersicht 2 und 3 ist dargestellt, welche Transportmöglichkeiten bei unterschiedlichen ASP-Szenarien bestehen.


Genehmigung


Wie beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung für den Transport?


Antwort: Je nachdem, aus welchem Restriktionsgebiet die Schweine stammen und wohin sie transportiert werden sollen, müssen die Tiere bestimmte Bedingungen erfüllen. In der Regel sind klinische Untersuchungen und Blutentnahmen für labordiagnostische Untersuchungen erforderlich. Die Details erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde.


Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken, wie Sie mit Schweinen verfahren, die Sie nicht wie geplant in einen anderen Betrieb oder zur Schlachtung bringen können. Platzen die Ställe aufgrund von Transportsperren aus allen Nähten, müssen Sie für eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere sorgen bzw. mit der Behörde geeignete Betriebe in der Nachbarschaft suchen.


weiter belegen


Können Sauen im gefährdeten Gebiet noch belegt werden?


Antwort: Im ASP-Fall bei Schwarzwild können Sauen im gefährdeten Gebiet weiter belegt werden. Voraussetzung ist, dass die liefernde Besamungsstation nicht im gefährdeten Gebiet liegt.


Aufhebung der maßnahmen


Wann werden die Sperrmaßnahmen wieder aufgehoben?


Antwort: Die zuständige Behörde hebt die Maßnahmen in den Restriktionsgebieten im günstigsten Fall frühestens sechs Monate nach dem letzten ASP-Nachweis bei einem Wildschwein auf.

top agrar besser machen. Gemeinsam
Sie sind Schweinehalter oder lesen regelmäßig den top agrar Schweine-Teil und/oder die SUS? Dann nehmen Sie an einem kurzen Nutzerinterview teil.

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.