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Ausbruch im Hausschweinebestand

Lesezeit: 4 Minuten

Bei Hausschweinen gelten im ASP-Seuchenfall noch strengere Restriktionsmaßnahmen.


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Sofortiger Stand Still


Was gilt bei einem ASP-Ausbruch im Hausschweinebestand?


Antwort: Im Falle eines ASP-Ausbruchs im Hausschweinebestand gelten noch wesentlich strengere Auflagen als bei Wildschweinen. Um den Ausbruchsbetrieb herum legt die zuständige Behörde zunächst einen „Sperrbezirk“ mit einem Radius von mindestens 3 km fest. Zusätzlich wird um den Sperrbezirk ein „Beobachtungsgebiet“ mit einem Radius von mindestens 10 km um den Ausbruchsbetrieb errichtet (siehe Übersicht 4). Auch hier berücksichtigen die Behörden natürliche Grenzen wie Gewässer, Bebauung sowie die vorherrschenden Handelsstrukturen.


Die Restriktionszonen werden per Allgemeinverfügung z.B. über Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Internet und der lokalen Presse bekannt gemacht. In den Restriktionsgebieten kann zu Beginn ein sofort geltendes zeitlich befristetes Stand still angeordnet werden. Es dürfen keine Schweine in oder aus den Betrieben verbracht werden!


Keulung des Seuchenbetriebs


Was geschieht mit dem Ausbruchsbetrieb?


Antwort: Ist der Ausbruch der ASP amtlich bestätigt, ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine des Bestands an. Für die Organisation ist der Tierhalter selbst zuständig. Die Durchführung übernimmt in seinem Auftrag dann die Tierseuchenvorsorgegesellschaft.


Amtlich angeordnete Tötungen werden von den Tierseuchenkassen entschädigt. Nach der Tötung der Tiere werden Ställe, Gebäude, Einrichtungen, Geräte, Betriebsflächen und Transportfahrzeuge unter behördlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert.


Auflagen im Sperrbezirk


Was muss ich als Schweinehalter beachten, wenn mein Betrieb im Sperrbezirk liegt?


Antwort: Alle Betriebe im Sperrbezirk werden von der zuständigen Behörde überprüft. Die Behörde führt im Sperrbezirk innerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersuchung aller Schweinebestände durch. Verendete oder erkrankte Tiere werden zudem virologisch und serologisch untersucht. Dokumentieren Sie alle Tierbewegungen tagesaktuell, damit Sie die Daten auf Verlangen der Behörde übermitteln können. Der Betrieb und die Ställe dürfen nur mit Schutzkleidung betreten werden. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit einer schriftlichen Genehmigung betreten.


Transport im Sperrbezirk


Dürfen im Sperrbezirk Schweine transportiert werden?


Antwort: Innerhalb des Sperrbezirks gilt ein strenges Transportverbot. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde nur genehmigt werden, wenn die Schweine zur sofortigen Schlachtung in eine von der Behörde bestimmten Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet verbracht werden sollen. Der Transport darf nur mit Genehmigung des zuständigen Veterinäramts erfolgen.


weiter belegen


Dürfen Sauen im Sperrbezirk weiterhin belegt werden?


Antwort: Die künstliche Besamung von Schweinen im Sperrbezirk ist verboten. Eine Ausnahme ist nur durch Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde möglich.


Beobachtungsgebiet


Was muss ich als Schweinehalter beachten, wenn mein Betrieb im Beobachtungsgebiet liegt?


Antwort: Grundsätzlich gelten für Betriebe im Beobachtungsgebiet ähnliche Vorschriften wie für Betriebe im Sperrbezirk, die jedoch u.a. eher wieder aufgehoben werden können. Die strikte Einhaltung interner und externer Biosicherheitsmaßnahmen ist Pflicht!


Transport im Beobachtungsgebiet


Was gilt, wenn ich im oder aus dem Beobachtungsgebiet heraus Schweine verbringen möchte?


Antwort: Innerhalb des Beobachtungsgebiets oder aus dem Gebiet heraus gilt ebenfalls ein strenges Transportverbot. Ausnahmen können von der zuständigen Veterinärbehörde nur dann genehmigt werden, wenn die Schweine zur sofortigen Schlachtung in eine von der Veterinärbehörde bestimmten Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung bzw. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet verbracht werden sollen.


Aufhebungsuntersuchung


Wann werden die Maßnahmen frühestens wieder aufgehoben?


Antwort: Im Ausbruchsbetrieb dürfen erst wieder Schweine eingestallt werden, wenn die ASP als erloschen gilt. Dafür müssen bestimme Voraussetzungen erfüllt werden: Der Ausbruchsbetrieb muss zuvor geräumt, gereinigt und desinfiziert worden sein. Die vorläufige Reinigung und Desinfektion muss von der zuständigen Veterinärbehörde abgenommen worden sein.


Zudem müssen alle Betriebe im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet von der zuständigen Veterinärbehörde klinisch und serologisch kontrolliert worden sein. Eine erneute Einstallung ist frühestens nach 45 (Sperrbezirk) bzw. 40 Tagen (Beobachtungsgebiet) nach der Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion möglich.

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