Nach monatelangem Gezerre hat die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD einen Kompromiss beim Baurecht gefunden. Schweinehalter sollen so in die Lage versetzt werden, ihre Ställe tierwohlgerecht umzubauen. Folgendes wurde beschlossen:
Das „Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung“ gilt nur für Ferkelerzeuger, die ihre vorhandenen Jungsauen- und Sauenställe umbauen wollen. Mäster werden nicht berücksichtigt.
Durch das Gesetz können Ferkelerzeuger bis Ende 2022 rund 300 Mio. € Fördermittel abrufen.
Von den Umbaumöglichkeiten werden nur futterflächenarme Betriebe oberhalb der UVP-Grenzen profitieren, die vor dem 20. September 2013 genehmigt wurden.
Die Regelung gilt zudem nur für Betriebe, die zum Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend Futterfläche nachweisen konnten, heute aber ohne ausreichend Futterfläche wirtschaften, weil z.B. Pachtverträge nicht verlängert wurden.
Umbauten müssen der aktuell gültigen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen. Bestandsaufstockungen sind verboten.
Unklar bleibt, was unter dem Begriff „Änderung“ zu verstehen ist. Die Tierschutzbeauftragte der SPD, Susanne Mittag, betont, dass Änderungen nur innerhalb der bestehenden Gebäudehülle erfolgen dürfen. Letztendlich muss das aber durch Gerichtsurteile geklärt werden.
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Nach monatelangem Gezerre hat die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD einen Kompromiss beim Baurecht gefunden. Schweinehalter sollen so in die Lage versetzt werden, ihre Ställe tierwohlgerecht umzubauen. Folgendes wurde beschlossen:
Das „Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung“ gilt nur für Ferkelerzeuger, die ihre vorhandenen Jungsauen- und Sauenställe umbauen wollen. Mäster werden nicht berücksichtigt.
Durch das Gesetz können Ferkelerzeuger bis Ende 2022 rund 300 Mio. € Fördermittel abrufen.
Von den Umbaumöglichkeiten werden nur futterflächenarme Betriebe oberhalb der UVP-Grenzen profitieren, die vor dem 20. September 2013 genehmigt wurden.
Die Regelung gilt zudem nur für Betriebe, die zum Zeitpunkt der Genehmigung ausreichend Futterfläche nachweisen konnten, heute aber ohne ausreichend Futterfläche wirtschaften, weil z.B. Pachtverträge nicht verlängert wurden.
Umbauten müssen der aktuell gültigen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen. Bestandsaufstockungen sind verboten.
Unklar bleibt, was unter dem Begriff „Änderung“ zu verstehen ist. Die Tierschutzbeauftragte der SPD, Susanne Mittag, betont, dass Änderungen nur innerhalb der bestehenden Gebäudehülle erfolgen dürfen. Letztendlich muss das aber durch Gerichtsurteile geklärt werden.