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Diese Auflagen gelten in gefährdeten Gebieten

Lesezeit: 1 Minuten

Bei einem ASP-Ausbruch bei Wildschweinen ist das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet streng reglementiert:


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  • Schlachtschweine dürfen nur mit behördlicher Genehmigung und unter Auflagen zu einem Schlachthof im gefährdeten Gebiet, in der Pufferzone oder in anderen, ASP-freien Regionen verbracht werden. Die Tiere müssen zuvor mind. 30 Tage im Betrieb gelebt haben. Und es muss eine Stichprobe (max.59 Tiere) vor dem Transport geblutet und negativ auf das ASP-Virus getestet worden sein. Die Blutprobe darf nicht älter als sieben Tage sein.


Alle zu transportierenden Schlachtschweine müssen darüber hinaus in den letzten 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht worden sein.


  • Für Ferkel, Zucht- und Mastschweine gilt: Liegt der Empfänger im gefährdeten Gebiet, reicht eine klinische Untersuchung aller Tiere des abgebenden Betriebes (max. 24 Std. vor Verbringen).


Für Transporte in die Pufferzone oder freie Gebiete Deutschlands gelten strengere Auflagen. Die zu verbringenden Schweine müssen mindestens 30 Tage im Betrieb gehalten worden sein. Zudem müssen alle Schweine maximal sieben Tage vor dem Transport geblutet und negativ auf ASP getestet worden sein. Zusätzlich ist eine klinische Untersuchung aller zu verbringenden Tiere innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport Pflicht.

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