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Emissionsminderung jetzt Pflicht

Lesezeit: 4 Minuten

Ab 1. Dezember gelten die neuen Vorgaben der novellierten TA Luft. Was sich für Schweinehalter jetzt ändert, erklärt Ewald Grimm vom KTBL.


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Zum 1. Dezember 2021 tritt die novellierte Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft. Für welche Veredelungsbetriebe gelten die neuen Vorgaben?


Grimm: Die neuen Anforderungen der TA Luft gelten für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Schweinehaltungen ab 1500 Mastplätzen, 560 Sauenplätzen bzw. 4500 Ferkelaufzuchtplätzen (sog. V-Anlagen). Wenn Landwirte neue Stallanlagen mit diesen Platzzahlen bauen, müssen sie künftig emissionsmindernde Maßnahmen umsetzen. Das gilt auch bei wesentlichen Änderungen von bestehenden Anlagen, z.B. durch den Anbau von einzelnen Abteilen oder Ausläufen.


Darüber hinaus müssen größere Schweinehaltungen, sogenannte IED- bzw. G-/E-Anlagen ab 2000 Mastplätzen, 750 Sauenplätzen und gemischte Betriebe bereits seit dem 21. Februar 2021 die stark nährstoffreduzierte Fütterung umsetzen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt genehmigt waren.


Wie stark müssen die Emissionen bei Neubauten von Schweineställen künftig sinken?


Grimm: Schweinehalter, die neue G-/E-Anlagen bauen, müssen in ihren Ställen eine Abluftreinigung einsetzen, die Emissionen von Staub und Ammoniak um 70% mindert. Außerdem darf der vom Stall ausgehende Geruch eine Konzentration von 500 Geruchseinheiten pro m³ nicht überschreiten. Im Reingas darf es außerdem nicht nach Schwein riechen. Landwirte mit kleineren Anlagen müssen im Neubaufall die Ammoniakemissionen durch geeignete Maßnahmen um 40% reduzieren.


Wie sehen die Vorgaben für bestehende Ställe aus, und welche Übergangsfristen gelten für Bestandsanlagen?


Grimm: Die allgemeine „Sanierungsfrist“ zur Umsetzung der TA Luft beträgt für Bestandsanlagen fünf Jahre, das gilt z.B. für die Güllebehälterabdeckung. Für Maßnahmen, die mit geringem Aufwand umsetzbar sind, gilt eine Frist von drei Jahren. Dazu zählt z.B. das tägliche Reinigen von Offenställen und Ausläufen ohne Einstreu.


Bestandsanlagen, die als G- bzw. E-Anlagen gelten, müssen bis spätestens 2026 neben der nährstoffreduzierten Fütterung eine Abluftreinigungsanlage nachrüsten. Ausnahmen sind möglich, wenn die Nachrüstung nicht verhältnismäßig ist, z.B. wenn für den Einbau in die Dachkonstruktion eingegriffen werden muss und die hohen Zusatzkosten die Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung gefährden. Das müssen die Behörden im Einzelfall prüfen.


Ebenso kann die Änderung aus Gründen des Tierschutzes technisch nicht umsetzbar sein. In diesem Fall müssen Schweinehalter jedoch Maßnahmen einsetzen, welche die Emissionen um mindestens 40% reduzieren. Diese Techniken müssen kleinere Betriebe ebenfalls nachrüsten, allerdings erst bis Januar 2029. Es sei denn, dies ist wiederum technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig.


Welche emissionsmindernden Maßnahmen bzw. Techniken stehen zur Verfügung und mit welchen Kosten müssen die Landwirte rechnen?


Grimm: Neben dem Abluftfilter sollen Landwirte insbesondere sogenannte verfahrensintegrierte Maßnahmen im Stall einsetzen, welche die geforderte Emissionsminderung von 40% erfüllen. Dazu zählen die Verkleinerung der Güllekanäle oder die Ansäuerung der Gülle. Darüber hinaus können Schweinehalter eine Güllekühlung oder eine Kot-Harn-Trennung installieren. Auch eine Teilabluftreinigung ist denkbar.


Die Mehrkosten sind derzeit schwer abzuschätzen. Günstig dürfte der Einbau aber nicht werden, zumal die Baukosten 2021 erheblich gestiegen sind.


Welche Auflagen sind bei der Lagerung von Gülle und Festmist zu beachten?


Grimm: Landwirte müssen neugebaute Güllebehälter ab Dezember 2021 abdecken, z.B. mit einer Folie, einem Zeltdach oder einer Betondecke. Strohhäckseldecken, Granulate oder Füllkörper sind nicht mehr erlaubt. Bei bestehenden Behältern sind geeignete Schwimmkörper oder -folien aber noch zulässig.


Festmist dürfen Landwirte nur auf Plätzen lagern, die auf drei Seiten von Wänden umgeben sind. Zusätzlich ist der Mist mit einem Vlies oder Dach abzudecken.


Außenklimaställe sind gesellschaftlich gewünscht. Gelten für diese Haltungsform künftig Sonderregelungen?


Grimm: Schweinehalter mit Außenklimaställen müssen die Ammoniakemissionen nur um 33% reduzieren. Sie sind von der Pflicht zur Abluftreinigung entbunden, da dies in der Regel technisch nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig ist. Dennoch gelten hier z.B. hinsichtlich der Geruchsbelastung die gleichen Anforderungen wie in konventionellen Ställen. Darüber hinaus müssen die Abstände zu Wohn- und FFH-Gebieten größer sein, denn die bodennah ausgestoßenen Emissionen breiten sich ungünstiger aus als z.B. bei einem Abluftkamin.

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