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Fit für Transport und Schlachtung?

Lesezeit: 5 Minuten

Wann dürfen kranke Schweine transportiert und geschlachtet werden? Der Schweinegesundheitsdienst Niedersachsen hat gemeinsam mit dem Landkreis Cloppenburg und der Tierärztlichen Hochschule Hannover einen Leitfaden erarbeitet.


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Ein unglücklicher Moment, und schon ist es passiert: Beim Umstallen in die Gruppenbucht gibt es zwischen den Sauen einige Rangkämpfe. Eine Sau verdreht sich dabei unglücklich die Hinterhand und bricht sich ein Bein. Das Tier hat Schmerzen und belastet das kranke Bein kaum noch. Keine Frage: Es muss schnellstmöglich von seinen Schmerzen erlöst werden. Doch wie? Kann es regulär zum Schlachthof transportiert werden, oder muss es an Ort und Stelle notgetötet werden? Mit dieser Frage sehen sich Landwirte immer wieder konfrontiert.


Anzeige beim Staatsanwalt:

Für den Besitzer kann die Entscheidung ernsthafte Konsequenzen haben. Denn wenn das Tier beim Abladen an der Schlachthoframpe vom zuständigen Veterinär beanstandet wird, droht dem Landwirt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und ein Bußgeld in Höhe von 150 bis 250€. Im ungünstigsten Fall meldet der Veterinär den Fall an die Staatsanwaltschaft, die dann ein Verfahren einleitet. Bei einem Schuldspruch droht dem Landwirt ein Strafgeld in Höhe von mehreren tausend Euro, und der Betroffene gilt fortan als vorbestraft!


Alles nur Panikmache? Leider nein. In einigen niedersächsischen Landkreisen kommt es inzwischen häufiger zu Beanstandungen. Und in den meisten Fällen sind Landwirte und Viehtransporteure unsicher, bis zu welchem Verletzungsgrad ein Tier noch transportfähig und schlachttauglich ist.


Um die Maßstäbe, die bei der Lebendtierkontrolle am Schlachthof zugrunde gelegt werden, zu vereinheitlichen, wurden Schulungsmaterialien für die Veterinäre am Schlachthof erarbeitet. Und aus den Schulungsmaterialien haben der Schweinegesundheitsdienst Niedersachsen, der Landkreis Cloppenburg und die Tierärztliche Hochschule Hannover einen Leitfaden für Landwirte und Viehtransporteure entwickelt.


Schlagstriemen: Schweine mit Schlagstriemen sind transport- und schlachtfähig. Der Besitzer oder der Transporteur müssen aber unabhängig davon mit einer Tierschutzanzeige rechnen, da sie das Schwein beim Verladen nicht ordnungsgemäß behandelt haben. Zum Antreiben erlaubt sind nur Treibepaddel, Treibebretter oder leere Plastikrohre, die das Schwein nicht verletzen können. Zulässig sind auch elektrische Viehtreiber. Die Geräte müssen sich aber nach zwei Sekunden automatisch abschalten.


Stalltaugliches Format: Anschauliche Fotos zu verschiedenen Erkrankungs- und Verletzungsstadien erleichtern sowohl dem Landwirt als auch dem Viehtransporteur die Entscheidung: Ist das Schwein noch transport- und schlachtfähig? Oder sollte es besser gleich vor Ort notgetötet werden, um ihm weiteres Leid zu ersparen? Der stalltaugliche Leitfaden im DINA5-Format besteht aus abwaschbarem Papier und verfügt über eine praktische Spiralbindung.


Smileys zur Orientierung: Leicht verständliche rote, gelbe und grüne Smileys sorgen für eine schnelle Orientierung. Grün bedeutet, dass das Schwein ohne Einschränkungen transport- und schlachtfähig ist. Ein gelber Smiley signalisiert, dass Abstimmungsbedarf besteht. Der Landwirt sollte das weitere Vorgehen mit seinem Kreisveterinär besprechen. Ein mitgeschicktes Handyfoto oder ein kurzes Video (z.B. bei Lahmheiten) erleichtern die Diskussion. Und ein roter Smiley mit hängenden Mundwinkeln steht für ein absolutes Transport- bzw. Schlachtverbot. Hier bleibt nur die Nottötung vor Ort und der Abdecker.


Nicht mehr transportfähig: Nicht transportfähig ist ein Schwein, wenn es stark blutet oder größere, nicht vollständig verheilte Verletzungen aufweist, die mehr als 4 cm lang und tiefer sind als die Haut dick ist. Nicht transportfähig sind zudem Tiere, die einen Leisten-, Nabel- oder Hodenbruch aufweisen, der mehr als 50% des Zwischenraumes zwischen Bauchdecke und Stallboden einnimmt. Auch Schweine, die nicht in der Lage sind, sich selbständig und schmerzfrei zu bewegen oder Anzeichen einer Infektion wie z.B. Abszesse, Apathie oder Fieber aufweisen, dürfen nicht mehr verladen werden.


Nicht schlachtfähig: Nicht geschlachtet werden dürfen Schweine, die offensichtlich nicht gesund sind. Dazu zählen Kümmerer, Tiere, bei denen Dornenfortsätze oder Rippen deutlich erkennbar sind, fiebernde Schweine sowie Tiere mit mehreren entzündeten Gelenken bzw. mehr als zwei Abszessen. Ebenfalls nicht schlachtfähig sind Schweine, bei denen der Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer Zoonose besteht (z.B. Rotlauf, Brucellose, Milzbrand oder Tuberkulose).


Veränderte Gelenke: Gelenkveränderungen können in Bio- ebenso wie in konventionell wirtschaftenden Betrieben auftreten. Transport- und damit schlachtfähig ist ein Schwein nur, wenn es selbständig und ohne fremde Hilfe auf den Viehtransporter laufen kann. Schweine mit gebrochenen Extremitäten, die das gebrochene Bein überhaupt nicht mehr belasten, müssen vor Ort notgetötet werden.


Akuter Mastdarmvorfall: Schweine mit einem Mastdarmvorfall, der nicht blutet und das Allgemeinbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt, dürfen transportiert und geschlachtet werden. Der Transport sollte separat in einem abgegitterten Bereich des Viehtransporters oder in einem angehängten, kleineren Viehanhänger erfolgen. Die Möglichkeit zum Abgittern fehlt allerdings bei den meisten Fahrzeugen noch.


Verletzter Schwanz: Ein Tier mit einer örtlich begrenzten Schwanzspitzennekrose, die nicht blutet und das Allgemeinbefinden auch nicht weiter beeinträchtigt, ist transport- und auch schlachtfähig. Bei unklarem Krankheitsbild und vorhandenen Entzündungen, sollte man vorab mit dem zuständigen Kreisveterinär telefonisch Rücksprache halten.

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