Keine Frage: Wenn Teilstücke verworfen werden, erhöht sich der Aufwand für den Schlachthof. Denn das verworfene Teilstück – im vorliegenden Fall der Schinken – muss entfernt und getrennt entsorgt werden. Dafür kann und darf der Schlachthof dem Landwirt eine Aufwandsentschädigung in Rechnung stellen.
Aber ist es gerechtfertigt, dass dieser „Schadenersatz“ in 60% aller Fälle höher ist als der Erlös, den der Landwirt für das intakte Teilstück bekommen hätte? Wohl kaum! Erschwerend kommt hinzu, dass auch noch mancher Viehvermarkter einen zusätzlichen Schadenersatz geltend macht. Mit welchem Recht?
Schweinemäster sollten ihre Schlachtabrechnungen deshalb stets kritisch auf Teilschäden prüfen. Wenn unklar ist, wie sich der Teilschaden berechnet, sollten Sie sich an Ihren Vermarkter bzw. an das Viehhandelsunternehmen wenden. Oder Sie beauftragen einen Berater bzw. Interessenvertreter, die Abrechnung genau zu prüfen.
Leider gibt es bis jetzt keine gesetzlichen Regelungen, wie Teilschäden abzurechnen sind. Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, wäre eine (bundes-) einheitliche Systematik für die Abrechnung von Teilschäden wünschenswert.
Bis es soweit ist, treffen Sie am besten bereits vor dem Verkauf schriftlich mit Ihrem Viehhandels-unternehmen eine Vereinbarung, wie Teilschäden verrechnet werden sollen. Und prüfen Sie in regelmäßigen Abständen nach, ob sich Ihr Vermarkter auch tatsächlich an die gemeinsame Vereinbarung hält!