Dänische Landwirte dürfen die Narkose vor der Kastration männlicher Ferkel jetzt selbst setzen. Warum?
Strøyer: Es sind hauptsächlich zwei Gründe, die für die Entscheidung sprechen. Der erste Grund ist die hohe finanzielle Belastung, die der Landwirt hätte tragen müssen, wenn nur der Tierarzt die Narkose setzen darf. Abgesehen davon haben wir gar nicht genug Tierärzte, die die Maßnahmen durchführen könnten.
Und der zweite Grund?
Strøyer: Der zweite Grund ist die hohe Exportabhängigkeit Dänemarks. Deutschland hat beschlossen, dass männliche Ferkel ab dem 1. Januar 2019 nur noch nach vorheriger Betäubung kastriert werden dürfen. Wir sind uns sicher, dass wir unsere Ferkel künftig nur noch in Deutschland absetzen können, wenn wir die männlichen Ferkel vor der Kastration betäuben.
Wenn wir exportfähig bleiben wollen, müssen wir eine praktische Lösung für das Problem parat haben. Und letztendlich müssen wir im Sinne unserer Landwirte bereits frühzeitig alles dafür tun, um konkurrenzfähig zu bleiben.
Müssen die Landwirte zuvor Schulungen absolvieren?
Strøyer: Ja. Die Landwirte müssen einen anerkannten Fortbildungskurs in der lokalen Betäubung von Saugferkeln absolviert haben. Wie oft dieser wiederholt werden muss und was das kosten wird, darüber wird noch diskutiert.
Was wird den Landwirten in diesen Kursen vermittelt?
Strøyer: Auch das ist noch nicht abschließend geklärt. Momentan arbeiten die landwirtschaftlichen Branchenorganisationen und die Vereinigung der dänischen Tierärzte die Unterrichtsmaterialien im Detail aus. Entscheidend ist, dass der Landwirt oder der zuständige Mitarbeiter am Ende des Kurses die lokale Betäubung sicher selbst anwenden kann.
Welche Mittel dürfen zur lokalen Betäubung eingesetzt werden?
Strøyer: Grundsätzlich dürfen nur Mittel verwendet werden, die für die lokale Betäubung zugelassen sind. Derzeit sind das Präparate mit dem Wirkstoff Procainhydrochlorid.
Wie wird der Einsatz des Lokalanästhetikums kontrolliert?
Strøyer: Wenn der Landwirt entsprechende Betäubungsmittel bezieht, muss er darüber genaue Aufzeichnungen führen und diese mindestens fünf Jahre im Betrieb aufbewahren.
Als zuständige Veterinär- und Lebensmittelbehörde werden wir im nächsten Jahr zudem nochmals genau prüfen, ob die lokale Betäubung durch den Landwirt weiter erlaubt sein wird.