Im nahen Umkreis des Fundortes des ASP-infizierten Wildschweines kann die zuständige Behörde zusätzlich ein Kerngebiet ausweisen (s. Bild 1). Hier gelten die gleichen Vorgaben wie im Gefährdeten Gebiet. Zusätzlich können die Nutzung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Flächen zeitweise verboten, der Fahrzeug- und Personenverkehr eingeschränkt und eine Umzäunung angeordnet werden.
Vorgaben für die Dokumentation, Untersuchungen und Besucher, die für das Gefährdete Gebiet gelten, können von der zuständigen Behörde auch für die Pufferzone angeordnet werden. Zudem darf in der Pufferzone kein Gras, Heu oder Stroh verwendet werden, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen wurde. Tier- und Schlachttiertransporte innerhalb der Pufferzone oder ins übrige Bundesgebiet sind hingegen nicht reglementiert.
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Im nahen Umkreis des Fundortes des ASP-infizierten Wildschweines kann die zuständige Behörde zusätzlich ein Kerngebiet ausweisen (s. Bild 1). Hier gelten die gleichen Vorgaben wie im Gefährdeten Gebiet. Zusätzlich können die Nutzung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Flächen zeitweise verboten, der Fahrzeug- und Personenverkehr eingeschränkt und eine Umzäunung angeordnet werden.
Vorgaben für die Dokumentation, Untersuchungen und Besucher, die für das Gefährdete Gebiet gelten, können von der zuständigen Behörde auch für die Pufferzone angeordnet werden. Zudem darf in der Pufferzone kein Gras, Heu oder Stroh verwendet werden, das im Gefährdeten Gebiet gewonnen wurde. Tier- und Schlachttiertransporte innerhalb der Pufferzone oder ins übrige Bundesgebiet sind hingegen nicht reglementiert.