Laut einer neuen EU-Verordnung sind die bislang kartellrechtlich grundsätzlich verbotenen Absprachen zwischen Landwirten, aber auch entlang der gesamten Lieferkette, doch kartellrechtlich erlaubt. Dies gilt zumindest für den Fall, wenn Erzeuger, Verarbeiter, Händler oder andere Marktteilnehmer Nachhaltigkeitsstandards festlegen, die über den Anforderungen der EU bzw. des Mitgliedstaates liegen.
Dann dürfen auch Preise und Vertragslaufzeiten Teil der Absprachen sein, weil die Mehrkosten der höheren Nachhaltigkeitsstandards bisher häufig einseitig die Erzeuger tragen.
Öffentlich gemacht und bewertet hatte die Verordnung Rechtsanwalt Dr. Kim Manuel Künstner im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben. Als Nachhaltigkeitsstandards definiert die neue Verordnung drei Punkte:
Umweltziele wie Klimaschutz oder nachhaltiger Schutz von Landschaften, Wasser und Böden;
weniger Pestizide bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
Tiergesundheit und Tierwohl.
Die Ausnahme gilt bereits unmittelbar und ohne weiteren Umsetzungsakt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten. Allerdings: Erst in zwei Jahren, ab dem 8.12.2023, können Erzeuger bei der Kommission erfragen, ob für ihren Fall die Ausnahme greift. Bis dahin müssen sich Landwirte auf eine eigene kartellrechtliche Bewertung verlassen.
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Laut einer neuen EU-Verordnung sind die bislang kartellrechtlich grundsätzlich verbotenen Absprachen zwischen Landwirten, aber auch entlang der gesamten Lieferkette, doch kartellrechtlich erlaubt. Dies gilt zumindest für den Fall, wenn Erzeuger, Verarbeiter, Händler oder andere Marktteilnehmer Nachhaltigkeitsstandards festlegen, die über den Anforderungen der EU bzw. des Mitgliedstaates liegen.
Dann dürfen auch Preise und Vertragslaufzeiten Teil der Absprachen sein, weil die Mehrkosten der höheren Nachhaltigkeitsstandards bisher häufig einseitig die Erzeuger tragen.
Öffentlich gemacht und bewertet hatte die Verordnung Rechtsanwalt Dr. Kim Manuel Künstner im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben. Als Nachhaltigkeitsstandards definiert die neue Verordnung drei Punkte:
Umweltziele wie Klimaschutz oder nachhaltiger Schutz von Landschaften, Wasser und Böden;
weniger Pestizide bei der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
Tiergesundheit und Tierwohl.
Die Ausnahme gilt bereits unmittelbar und ohne weiteren Umsetzungsakt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten. Allerdings: Erst in zwei Jahren, ab dem 8.12.2023, können Erzeuger bei der Kommission erfragen, ob für ihren Fall die Ausnahme greift. Bis dahin müssen sich Landwirte auf eine eigene kartellrechtliche Bewertung verlassen.