Wer auf dysenterieunverdächtige Tiere Wert legt, sollte deshalb vor dem Kauf klären, worauf sich die bescheinigte Unverdächtigkeit bezieht. Wird beim Monitoring nur kontrolliert, ob im Bestand typische Durchfallsymptome aufgetreten sind? Dann ist dies keine Garantie dafür, dass der Dysenterieerreger nicht doch im Betrieb vorhanden ist.
Sicherer ist es, wenn zudem regelmäßig Kotproben auf den Erreger der Dysenterie untersucht werden. Ist das Ergebnis negativ, kann die Unverdächtigkeit bescheinigt werden. Die Geschäftspartner sollten dann aber klären, ob damit beide Erregervarianten gemeint sind, sowohl die schwach als auch die stark hämolysierende Form.
Da zum jetzigen Zeitpunkt niemand sicher beurteilen kann, ob schwach hämolysierende Varianten von B. hyodysenteriae krank machen oder nicht, müssten Nachweise dieser Keimvarianten haftungsrechtlich genauso behandelt werden wie der Nachweis der stark hämolysierenden Variante.
Nach unserer Kenntnis liegen bislang keine rechtskräftigen Urteile vor, ob beim Nachweis von schwach hämolysierenden Brachyspira hyodysenteriae-Stämmen in einem Schweinebestand dieser rechtlich als mangelbehaftet einzustufen ist, wenn er Tiere als dysenterieunverdächtig, unverdächtig für Bra-chyspira hyodysenteriae oder unverdächtig für Pathogene verkauft hat.
Es gibt Vermehrer bzw. Ferkelerzeuger oder Mäster, die den Nachweis der schwach hämolysierenden Variante tolerieren. Erfolgt dies in gegenseitigem Einvernehmen von Käufer und Verkäufer, geht das Risiko eines möglichen Krankheitsausbruchs auf den Käufer über.
Umgekehrt sollte darauf geachtet werden, dass der vom Käufer geäußerte Wunsch, Dysenterieerreger-unverdächtige Tiere zu erwerben, beim Kauf aus einer Herde mit Hochgesundheitsstatus entsprechend dokumentiert wird. Das gilt auch für die schwach hämolysierende Variante.
Schweinehalter, die gegen eine Infektion mit B. hyodysenteriae durch eine Ertragsschadenversichung abgesichert sind, sollten klären, ob der Versicherungsschutz auch die schwach hämolysierende Variante abdeckt. Das kann, wenn eine Sanierung erforderlich ist, mitunter existenzentscheidend sein.
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Wer auf dysenterieunverdächtige Tiere Wert legt, sollte deshalb vor dem Kauf klären, worauf sich die bescheinigte Unverdächtigkeit bezieht. Wird beim Monitoring nur kontrolliert, ob im Bestand typische Durchfallsymptome aufgetreten sind? Dann ist dies keine Garantie dafür, dass der Dysenterieerreger nicht doch im Betrieb vorhanden ist.
Sicherer ist es, wenn zudem regelmäßig Kotproben auf den Erreger der Dysenterie untersucht werden. Ist das Ergebnis negativ, kann die Unverdächtigkeit bescheinigt werden. Die Geschäftspartner sollten dann aber klären, ob damit beide Erregervarianten gemeint sind, sowohl die schwach als auch die stark hämolysierende Form.
Da zum jetzigen Zeitpunkt niemand sicher beurteilen kann, ob schwach hämolysierende Varianten von B. hyodysenteriae krank machen oder nicht, müssten Nachweise dieser Keimvarianten haftungsrechtlich genauso behandelt werden wie der Nachweis der stark hämolysierenden Variante.
Nach unserer Kenntnis liegen bislang keine rechtskräftigen Urteile vor, ob beim Nachweis von schwach hämolysierenden Brachyspira hyodysenteriae-Stämmen in einem Schweinebestand dieser rechtlich als mangelbehaftet einzustufen ist, wenn er Tiere als dysenterieunverdächtig, unverdächtig für Bra-chyspira hyodysenteriae oder unverdächtig für Pathogene verkauft hat.
Es gibt Vermehrer bzw. Ferkelerzeuger oder Mäster, die den Nachweis der schwach hämolysierenden Variante tolerieren. Erfolgt dies in gegenseitigem Einvernehmen von Käufer und Verkäufer, geht das Risiko eines möglichen Krankheitsausbruchs auf den Käufer über.
Umgekehrt sollte darauf geachtet werden, dass der vom Käufer geäußerte Wunsch, Dysenterieerreger-unverdächtige Tiere zu erwerben, beim Kauf aus einer Herde mit Hochgesundheitsstatus entsprechend dokumentiert wird. Das gilt auch für die schwach hämolysierende Variante.
Schweinehalter, die gegen eine Infektion mit B. hyodysenteriae durch eine Ertragsschadenversichung abgesichert sind, sollten klären, ob der Versicherungsschutz auch die schwach hämolysierende Variante abdeckt. Das kann, wenn eine Sanierung erforderlich ist, mitunter existenzentscheidend sein.