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Improvac

ABD: Immunokastration in der Bioschweinehaltung zulassen

Bioschweinehalter fordern, dass die Immunokastration männlicher Ferkel der chirurgischen Kastration mit Betäubung gleichgesetzt wird.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Aktionsbündnis Bioschweinehalter Deutschland (ABD) hat die Europäische Kommission dazu aufgerufen, die Immunokastration männlicher Ferkel in der Bioschweinehaltung als gleichberechtigte Alternative zur chirurgischen Kastration mit Betäubung zuzulassen. Zwar sei die Immunokastration ebenso wie die chirurgische Kastration unter Narkose nicht frei von Nachteilen. Um das Fleisch männlicher Schweine frei von Ebergeruch und damit genießbar zu halten, seien aber Maßnahmen notwendig.

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Die Immunokastration mittels des Präparates Improvac werde gegenwärtig nur von einer geringen Zahl von Bioschweinehaltern angewendet, die diesem Verfahren zunächst auch sehr reserviert gegenübergestanden hätten, berichtete das ABD. Überzeugt habe diese Betriebe aber, dass mit der Impfung auf die chirurgische Kastration gänzlich verzichtet werden könne. Neben der Impfung habe das Aktionsbündnis seinen Mitgliedern auch die chirurgische Kastration unter Betäubung empfohlen. Vom ABD favorisiert werde keines der beiden Verfahren. Je nach der betrieblichen Situation und den Anforderungen des Vermarktungspartners sollten angepasste Entscheidungen getroffen werden können, denn in Einzelfällen hätten Abnehmer auch explizit den Wunsch geäußert, als Alternative auf die Immunokastration zu setzen. Es sei legitim, dass die einzelnen Akteure bei der Wahl der Alternative zur Kastration ohne Betäubung zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangten.

Die EU-Kommission hatte es Anfang Juni abgelehnt, die Immunokastration als alternatives Verfahren ergänzend zur Kastration mit Betäubung zu tolerieren. Wie aus Brüsseler Kreisen zu erfahren war, bezieht sich die Kommission auf den Abschnitt der EU-Ökoverordnung, die die „Verwendung von wachstums- und leistungsfördernden Stoffen sowie von Hormonen und ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken“ verbietet.

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