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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Abferkelbucht: Sau max. 5 Tage fixieren

Mit einem neuen Verordnungsentwurf der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen Sauenhalter die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit bekommen.

Lesezeit: 3 Minuten

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird morgen die Länder- und Verbändebeteiligung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) einleiten. Mit dem Verordnungsentwurf soll mehr Platz und Tierwohl im Stall geschaffen werden. Dabei werden nach Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner auch die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Schweine haltenden Betriebe berücksichtigt. „Ich weiß um die Herausforderungen, vor denen sie stehen – weitere Strukturbrüche in der Sauenhaltung wollen wir mit unserem Vorschlag vermeiden.“, so Klöckner.

Fixationszeit deutlich verkürzt

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Vorgesehen ist konkret, dass nach einer Übergangsfrist die Fixationszeit von Sauen deutlich verkürzt, die Länge des Kastenstands und die Mindestgröße der Abferkelbucht erhöht werden. Gleichzeitig soll den Betrieben ermöglicht werden, während dieser Zeit die vorhandenen Kastenstände im Deckzentrum weiter zu nutzen und sich auf die Umstellung einzustellen. Die Maßnahmen kurzfristig umzusetzen, das sei gerade für die kleinen Betriebe nicht machbar. „Mit der Frist stellen wir ihre Wettbewerbsfähigkeit sicher und schaffen Investitionssicherheit. Dafür müssen die Sauenhalter ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag stellen. Wir wollen die Produktion bei uns in Deutschland halten, nur hier haben wir Einfluss auf die Bedingungen.“, sagt Klöckner weiter.

Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs:

Deckzentrum

  • Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer von Sauen im Kastenstand: Reduzierung von derzeit ca. 35 auf 8 Tage zugunsten der Gruppenhaltung.
  • Zukünftige Anforderung an den Kastenstand:
    • Mindestbreite: Widerristhöhe der Tiere abzüglich ca. 17 %, definiert in drei „Größenklassen“,
    • Mindestlänge: 220 cm statt der bisher üblichen 200 cm.

Abferkelbereich

  • Zukünftige maximal zulässige Fixationsdauer: Reduzierung von derzeit ca. 35 auf 5 Tage – lediglich Fixation um den Geburtszeitraum herum.
  • Zukünftige Anforderung an den Kastenstand: Die Mindestlänge soll zukünftig 220 cm statt den bisher üblichen 200 cm betragen.
  • Zukünftige Mindestgröße der Abferkelbucht: In der Abferkelbucht muss eine für die Sau uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen und die Sau muss sich ungehindert umdrehen können.

Übergangsfristen

  • Übergangsfrist 15 Jahre, nach 12 Jahren müssen die Betriebe ein verbindliches Umstellungskonzept vorlegen sowie, falls erforderlich, einen Bauantrag gestellt haben. Die Behörden können im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten eine Verlängerung um längstens zwei Jahre genehmigen.

Hintergrund

Am 24.11.2015 hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt mit der Vorschrift des § 24 Absatz 4 Nummer 2 der TierSchNutztV, nach der „jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken“ können muss, befasst. Nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt sind die Anforderungen der genannten Vorschrift nur dann erfüllt, wenn die Breite des Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe (= Stockmaß) des Schweines entspricht oder dem Tier die Möglichkeit eröffnet wird, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände durchzustrecken.

Im Lichte dieses Urteils entspreche der überwiegende Teil der deutschen Sauen haltenden Betriebe derzeit nicht der geltenden Rechtslage. Eine kurzfristige Durchsetzung der Rechtslage auf Basis des Urteils des OVG Sachsen-Anhalt durch die zuständigen Behörden der Länder würde für viele Betriebe zu erheblichen Belastungen führen und nicht zu leisten sein.

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