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Afrikanische Schweinepest

ASP bei Hausschweinen: QS und ITW informieren über Vorgehen

Sind Schweinehalter von behördlichen ASP-Restriktionsmaßnahmen betroffen, könnten bestimmte QS- bzw. ITW Kriterien nicht eingehalten werden. QS und IWT informieren über wichtige Regelungen.

Lesezeit: 3 Minuten

Die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) und die Initiative Tierwohl haben angesichts der aktuellen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Hausschweinen in Niedersachsen und Brandenburg und der daraus resultierenden behördlichen Maßnahmen in einem Schreiben an die Bündler über das Vorgehen im QS-System sowie bei der ITW informiert. Sollten Schweinehalter von den behördlichen Restriktionsmaßnahmen betroffen sein, könnten bestimmte Kriterien – beispielsweise bei Vermarktungsengpässen – nicht eingehalten werden. In diesen Fällen informieren QS und IWT über wichtige Regelungen.

Plausible Begründung

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Wenn in einem Audit plausibel erkennbar ist, dass die erhöhte Besatzdichte bei Schweinen nur vorübergehend und der Sondersituation geschuldet ist, erfolgt keine negative Bewertung des Kriteriums „Platzangebot“. Dies gelte auch für weitere, damit verbundene Prüfkriterien, wenn z.B. das Tier:Tränkplatz-Verhältnis und bei ITW das Verhältnis Tier:Beschäftigungsmaterial eventuell nicht mehr eingehalten werden kann.

Wenn die Tiere länger als geplant in der Ferkelaufzucht bleiben, könnten ggfs. die Stallböden nicht mehr passen. Zudem könnte das Stallklima nicht mehr allen Anforderungen des Leitfadens entsprechen. Auch in solchen Fällen muss laut QS und ITW geklärt sein, ob die Abweichungen aus der Sondersituation resultieren. Wenn dies der Fall sein sollte, werde das Kriterium nicht abgewertet. Es sei denn, es entstehe ein massiver Verstoß gegen Tierschutzvorgaben.

Für eine plausible Begründung sollte möglichst eine schriftliche Bestätigung zur behördlichen Sperrung des Betriebs vorliegen. Dies gelte auch, wenn der Betrieb nicht selbst direkt von einer Vermarktungssperre betroffen ist, sondern einer der abnehmenden Betriebe bzw. das Schlachtunternehmen. Abweichungen, die durch erhöhte Tierzukäufe zurückzuführen sind, werden von dieser Ausnahme explizit ausgenommen.

Bündler über Ausweichställe informieren

Um die grundlegenden Tierschutzanforderungen einzuhalten, ist die Tierbeobachtung durch den Tierhalter in dieser Ausnahmesituation entscheidend. QS und ITW weisen darauf hin, dass der Tierhalter alle möglichen Maßnahmen für die Gesunderhaltung der Tiere ergreifen muss. Die Ausnahmeregelungen greifen nur, wenn im Sinne des Tierschutzes gehandelt wurde.

Sollten Tierhalter kurzfristig Ausweichställe zur Unterbringung von Schweinen anmieten oder die Tiere in anderen Ersatzgebäuden unterbringen, müsse im Sinne des Tierschutzes die korrekte Versorgung der Tiere ebenfalls sichergestellt sein. Werden Gebäude genutzt, die nicht im bisherigen Audit berücksichtigt wurden, muss der Tierhalter den Bündler über die Nutzung der Ersatzunterkunft und die voraussichtliche Dauer informieren. Diese Meldung an den Bündler werde im Audit unter 2.1.1 Betriebsdaten bewertet. Eine Auditierung dieser Ersatzställe vor der Nutzung oder der Vermarktung der Tiere sei nicht zwingend notwendig.

Auditdurchführung/Zertifikatsverlängerung

Wenn ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen nicht betreten werden darf, so müssen auch die Kontrollen im Rahmen von QS und der ITW entfallen. Für die Zertifikatslaufzeiten gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Zertifikat nach dem üblichen Verfahren des QS-Systems verlängert werden. Für die ITW-Zulassung gilt weiterhin: Mit entsprechender Begründung kann ein Antrag auf Verlängerung der Auditfrist gestellt werden.

Alle übrigen anstehenden QS- bzw. ITW-Audits in nicht betroffenen Regionen können unter Einhaltung aller Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin durchgeführt werden.

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