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topplus Afrikanische Schweinepest

ASP: Bei mangelnder Biosicherheit drohen Kürzungen

Um Schweinebestände vor der ASP zu schützen, sollten Tierhalter die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen nun noch präziser prüfen. Welche Kürzungen der Tierseuchenkasse drohen, erfahren Sie hier.

Lesezeit: 4 Minuten

Nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im südlichen Niedersachsen in der vergangenen Woche, suchen die Behörden weiterhin nach der Eintrittsursache. Bisher konnten sie noch nicht klären, wodurch das hochansteckende Virus in den Bestand gelangen konnte.

Um Schweinebestände vor weiteren Ausbrüchen der ASP zu schützen, müssen die Tierhalter die Biosicherheitsmaßnahmen im Betrieb strikt einhalten. Denn laut des Europäischen Tiergesundheitsrechts (AHL) sind Tierhalter und Veterinärmediziner seit dem 21. April 2021 verantwortlich, den „Schutz vor biologischen Gefahren“ sicherzustellen. Dazu zähle auch der Seuchenschutz im aktuellen Fall.

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Wichtig ist dabei zu wissen: Bei Nichteinhaltung/Verstößen gegen die rechtlichen Verpflichtungen drohen Kürzungen der Entschädigungsleistungen oder der Anspruch auf Entschädigungen und Beihilfen entfällt.

Welche Leistungskürzungen bei nicht eingehaltenen Biosicherheitsmaßnahmen auf die Tierhalter zukommen, hat die Tierseuchenkasse (TSK) Niedersachsen hier aufgelistet. Im Gespräch mit top agrar hebt Dr. Ursula Gerdes, Geschäftsführerin der Niedersächsischen TSK, dabei folgende drei Punkte vor dem Hintergrund des aktuellen Seuchengeschehens hervor:

  • Abgrenzung des Betriebes: Ein Kontakt von äußerlichen Einträgen in den Betrieb muss durch eine intakte Einzäunung der Betriebsfläche verhindert werden (80 % Leistung)
  • Schutzkleidung: Der Eintrag von Erregern von außen durch Mitarbeiter muss verhindert werden (70 % Leistung)
  • Kadaverlagerung: Hauben und Container müssen intakt sein und regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden. Es dürfen keine Tierkadaver neben den Containern lagern (40-60 % Leistung)

Mensch als Eintragsquelle Nr. 1

Laut Gerdes gehe es jetzt vor allem darum, Ruhe zu bewahren. „Durch die Ausbrüche in Brandenburg, Baden-Württemberg und Niedersachsen haben wir gesehen, dass es nicht mehr erst das Wildschwein vor der Haustür braucht, um die ASP in den Betrieb zu bringen“, erklärt sie. Vor allem der Mensch sei jetzt ein gefährlicher Eintrittsfaktor. Sie rät den Tierhaltern daher, jetzt noch genauer zu hinterfragen, wer und was Zutritt zu den Stallungen hat.

Falsche Bestandszahlen bringen Zahlungskürzungen

Damit die TSK im Seuchenfall zahlt, sei es entscheidend, dass die bestehenden Tierzahlen mit der vorherigen Bestandsmeldung übereinstimmen. „Bereits bei Abweichungen von zehn Tieren gibt es Zahlungskürzungen – das wäre ungünstig“, erklärt Gerdes. Schweinehalter sollten daher dringend alle gemeldeten Tierzahlen auf ihre Aktualität prüfen. Sofern Sie als Tierhalter Ihre Bestände bei der TSK gemeldet haben, können Sie diese online, im Beitragsbescheid oder telefonisch bei der Tierseuchenkasse kontrollieren.

Frühzeitige Untersuchungen schützen vor Konsequenzen

Um möglichst wenig negative Konsequenzen zu tragen, sollten Schweinehalter alle Punkte der Biosicherheit konsequent einhalten. „Wir müssen im Schadensfall erkennen können, dass der Tierhalter sich bemüht hat, den Bestand vor einem Seucheneintrag zu schützen“, erklärt die Geschäftsführerin.

Lassen Sie Verdachtsfälle sofort abklären." - Gerdes

Dabei appelliert sie an die Landwirte: „Lassen Sie Verdachtsfälle sofort abklären und leiten Sie frühzeitig Untersuchungen ein! Nutzen Sie die Möglichkeit, dass wir als Tierseuchenkasse die Kosten solcher Untersuchungen tragen.“ Im Falle eines Seuchenverdachtes könne auch der Hoftierarzt Proben für eine Ausschlussdiagnostik ziehen. Dafür müsse der Landwirt die Vermutung auf ASP nicht direkt anzeigen. Einen Verdacht jedoch aus Angst vor den Konsequenzen nicht zu äußern sei Gerdes zufolge fatal und könne auch mögliche Entschädigungszahlungen gefährden.

Checkliste und Leitfäden kommen am Montag

Am kommenden Montag soll eine gemeinsame Pressemeldung des niedersächsischen Landvolkes und der TSK über die AG Biosicherheit informieren. Diese gründete sich im vergangenen November vor dem Hintergrund der Änderungen nach dem EU-Tiergesundheitsakt aus 19 Institutionen aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft. In diesem Zuge werde die Arbeitsgemeinschaft weitreichende Leitfäden und Checklisten für kleinere und größere Schweinebetriebe zur Vorgehensweise mit der ASP sowie für den Sonderfall der Restriktionsgebiete bereitstellen.

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