Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

Afrikanische Schweinepest

ASP in Brandenburg: Neue Pufferzone im Landkreis Uckermark

Im Landkreis Uckermark sind die bisherige Schutz- und Überwachungszone zu einer Schutzzone III zusammengelegt worden. Außerdem wurde das Gebiet um eine Schutzzone I erweitert.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Landkreis Uckermark in Brandenburg wurde am 2. Juli 2022 die Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Mastschweinebestand mit ca. 1.300 Tieren nachgewiesen. Zu Bekämpfung des Ausbruchs hatte der betroffene Landkreis kurz danach eine Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen. In dieser wurden rund um den Seuchenbetrieb eine Schutzzone (3 km Radius) und eine Überwachungszone (10 km Radius) mit verschiedenen Maßnahmen festgelegt.

Aufgrund der räumlichen Nähe zu ASP-Fällen bei Wildschweinen im Landkreis haben die Behörden die bisherige Schutz- und Überwachungszone nun zu einer Schutzzone III zusammengefasst. Wie der Landkreis Uckermark in einer Pressemitteilung schreibt, wurde um die Schutzzone III herum außerdem eine Schutzzone I als sogenannte "Pufferzone" festgelegt.

Das Wichtigste zum Thema Schwein mittwochs per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Im Unterschied zu ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen richten sich die Anordnungen ausschließlich an schweinehaltende Betriebe und Privatpersonen. Es gibt keine weiteren Einschränkungen, wie z.B. das Betreten bzw. Befahren landwirtschaftlicher Flächen in den Restriktionsgebieten, Einbringen der Ernte usw.

Schweinebestände in der Pufferzone melden

In der neu angelegten Schutzzone I müssen Schweinehalter unverzüglich die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine sowie verendete oder erkrankte Schweine beim Landkreis melden. Beim Betreten und Verlassen der Ställe sind Hygienemaßnahmen wie das Wechseln und Reinigen der Stallkleidung sicherzustellen. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden. Ausnahmen können bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Gleiches gilt für verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.

Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren sind verboten. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.

Weitere Informationen sowie detaillierte Karten finden Sie HIER.

top agrar besser machen. Gemeinsam
Sie sind Schweinehalter oder lesen regelmäßig den top agrar Schweine-Teil und/oder die SUS? Dann nehmen Sie an einem kurzen Nutzerinterview teil.

Mehr zu dem Thema

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.