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ASP: Kabinett beschließt Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Um im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, die eine weitere Verbreitung der Seuche verhindern sollen, hat die Bundesregierung in ihrer gestrigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheits- und des Bundesjagdgesetzes beschlossen.

Lesezeit: 2 Minuten

Um im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) schnell Maßnahmen ergreifen zu können, die eine weitere Verbreitung der Seuche verhindern sollen, hat die Bundesregierung in ihrer gestrigen Sitzung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tiergesundheits- und des Bundesjagdgesetzes beschlossen.


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„Wenn es zu einem Ausbruch kommt, müssen wir schnell und effektiv reagieren können, damit sich die Tierseuche nicht ausbreitet, zum Beispiel indem betroffene Gebiete abgesperrt werden. Mit der Anpassung des Tiergesundheitsgesetzes schaffen wir dafür kurzfristig die rechtlichen Möglichkeiten. Diese Maßnahmen könnten auch bei anderen Wildseuchen angewendet werden“, erläuterte Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner die Hintergründe.




Mit Artikel 1 werden die Ermächtigungsgrundlagen des Tiergesundheitsgesetzes erweitert. Dies sei notwendig, um weitergehende zur Tierseuchenbekämpfung erforderliche Maßnahmen vorsehen zu können. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Maßnahmen zur Absperrung eines von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Gebietes, z.B. durch eine Umzäunung;
  • Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs für bestimmte Gebiete;
  • Beschränkungen und Verbote zur Nutzung bestimmter landwirtschaftlicher Flächen. Gemeint ist z.B. ein Ernteverbot, um die Auswanderung von Wildschweinen zu vermeiden;
  • Anordnung einer vermehrten Fallwildsuche, um die Infektionsmöglichkeiten gesunder Wildschweine zu minimieren;
  • Durchführung einer verstärkten Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten.
Mit der Änderung des Bundesjagdgesetzes (Artikel 2) sollen die Länder zudem die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen für die Jagd in Setz- und Brutzeiten bestimmen zu können – ebenfalls aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung.

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