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Afrikanische Schweinepest

ASP: Nutzungsbeschränkungen teilweise aufgehoben

Zwei neue ASP-Fälle vom FLI amtlich bestätigt. Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung beschließt erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot.

Lesezeit: 3 Minuten

Auch heute (25.09.20) hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wieder zwei neue ASP-Fälle bei Wildschweinen amtlich bestätigt. Die Kadaver der Tiere waren im Rahmen der intensiven Falltiersuche innerhalb des gefährdeten Gebieten nahe der Gemeinde Neuzelle im Landkreis Oder-Spree gefunden worden. Damit erhöht sich die Gesamtzahl der bestättigten ASP-Fälle bei Wildschweinen auf 34. Die Hausschweinebestände sind nach wie vor frei von Afrikanischer Schweinepest.

Landeskrisenstab beschließt Ausnahmen vom Nutzungsverbot

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Gleichzeitig hat der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP in seiner heutigen Sitzung erste Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im gefährdeten Gebiet beschlossen. Ausgenommen ist allerdings das Kerngebiet. Einen entsprechenden Erlass hat das zuständige Verbraucherschutzministerium heute an die betroffenen Veterinärämter der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald verschickt.

Die Flächen sind für bestimmte Nutzungen wieder freigegeben, nachdem sie intensiv nach Fallwild durchsucht wurden. „Das Seuchengeschehen ist jedoch ein dynamischer Prozess. Sollten außerhalb des bestehenden, vorläufigen Kerngebietes erneut ASP-positive Wildschweine gefunden werden, ändert sich die Lage und wir müssen das Kerngebiet entsprechend erweitern“, teilte die Staatssekretärin im Verbraucherschutzministerium Anna Heyer-Stuffer mit.

Flächen müssen vorher behördlich abgesucht sein

Mit dem heutigen Erlass erhalten die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Vollzugshinweise, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Voraussetzung dafür ist, dass Wildschweine nicht aufgeschreckt werden und auf keinen Fall Kadaver in das Erntegut gelangen können. Deshalb müssen die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, um deren Freigabe es geht, vorher von behördlich eingesetzten Personen oder unter behördlicher Aufsicht tätigen Personen auf tote oder kranke Wildschweine vollständig abgesucht werden. Erst wenn eine Fläche durch den Landkreis amtlich freigeben ist, dürfen Land- und Forstwirte sie wieder eingeschränkt nutzen.

Flächen für die Herbstbestellung vorbereiten

Unter anderem dürfen z. B. die so freigegebenen Ackerflächen für die Bestellung mit Wintergetreide vorbereitet werden. Oder auf Grünland oder mit Winterungen bestellten Flächen dürfen Düngemaßnahmen durchgeführt werden, wenn die Bestände noch niedrig sind (Aussaattermin für Wintergerste, Winterweizen, Winterroggen und Winterraps im August/September) und die Flächen zuvor auf tote und kranke Tiere abgesucht wurden. Die Details sind in den folgenden beiden Tabellen geregelt.

Durchführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone

Durchführung von forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im gefährdeten Gebiet, ausgenommen Kernzone

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Brandenburg will alle Wildschweine in weißer Zone erlegen

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