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Afrikanische Schweinepest

ASP-Prävention: Hauk erleichtert Jagd auf den Feldern

Wie Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk mitteilte, dürfen auch 2019 Zwischenfrüchte im Zuge der ASP-Seuchenprävention vorzeitig gemulcht werden, um Schwarzwild effektiv zu bejagen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aufgrund des weiterhin hohen Risikos einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Europa muss laut Baden-Württembergs Landwirtschaftsminister Peter Hauk weiterhin an den vorbeugenden Maßnahmen, insbesondere der intensiveren Bejagung von Wildschweinen zum Schutz der Nutztierbestände, festgehalten werden.

Wie der Ressortchef in der vergangenen Woche mit Blick auf die Drückjagd ausführte, sollten Zwischenfrüchte so behandelt werden, dass das Schwarzwild sich nicht auf die betreffenden Flächen zurückziehen könne. Die Pflanzen dürften allerdings nur dann gekürzt werden, wenn dies mit dem Jagdausübungsberechtigten abgesprochen worden sei, erklärte Hauk. Winterbegrünungen als Maßnahme F1 im Rahmen des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) dürften bereits seit dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. Allerdings sei eine Nutzung des Aufwuchses hierbei untersagt, erinnerte der Minister. Zwischenfrüchte auf Schlägen, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im „Gemeinsamen Antrag“ gemeldet worden seien, müssten nach den Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bis zum 15. Januar auf der Fläche bleiben. Das gelte auch dann, wenn der Aufwuchs gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt werde.

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Auf Flächen in der Wasserschutzzone III dürfe die Begrünung ausnahmsweise mit einem Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs habe auf der Fläche zu verbleiben. In Zone II sei ein entsprechender Schnitt ebenfalls zulässig, jedoch müssten auf dem betreffenden Areal mindestens 25 % der Begrünung stehengelassen werden. Dies könne streifenweise oder als Block erfolgen. Bei der letzteren Schnittvariante müsse allerdings eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung sei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen, so der Ressortchef. Weitere Informationen seien bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern der Landratsämter erhältlich.

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