Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".
Die Absicherung der Betriebe über hohe Biosicherheitsstandards ist aktuell das wichtigste Instrument, um eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einen Hausschweinebestand zu verhindern. Das gilt nicht nur für die Schweinehalter in der infizierten Zone und der näheren Umgebung, sondern für ganz NRW.
Gleichzeitig ist es essenziell, einen möglichen Eintrag in einen Hausschweinebestand zeitnah zu erkennen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. In beiden Punkten bietet die Tierseuchenkasse NRW gezielte Beihilfen für vorbeugende Maßnahmen im Rahmen des ASP-Früherkennungsprogramms an. Diese Maßnahmen werden vom Schweinegesundheitsdienst (SGD) der Landwirtschaftskammer NRW unterstützt.
Wichtig für die Vermarktung
Ein frühzeitiges Handeln schützt nicht nur die Bestände vor einem ASP-Eintrag. Es sorgt dafür, dass der Landwirt auch weiterhin ohne lange Wartezeiten Schweine vermarkten kann, wenn der Betrieb in eine Restriktionszone gerät. Dazu muss der Betrieb allerdings am ASP-Früherkennungsprogramm teilnehmen, sein Biosicherheitskonzept umsetzen und das Vorgehen mit dem zuständigen Veterinäramt abstimmen und genehmigen lassen. Konkret müssen die Schweinehalter dazu Folgendes tun:
Mit Beratung durch den Hoftierarzt oder den SGD einen Biosicherheitsmaßnahmenplan erstellen (Achtung: Es gibt Beihilfen!).
Anmeldung beim zuständigen Veterinäramt, welches eine amtliche Kontrolle zur Biosicherheit durchführt und den Biosicherheitsplan genehmigt.
Zwei klinische Untersuchungen pro Jahr durch den amtlich beauftragten Tierarzt veranlassen. Im Rahmen des ASP-Früherkennungsprogramms können für diese Tätigkeit Hoftierarztpraxen durch das zuständige Veterinäramt beauftragt werden und die klinische Untersuchung im Rahmen der üblichen Bestandsbesuche durchführen.
Wöchentliche virologische Untersuchung von Blutproben der ersten zwei verendeten Schweine im Alter von mehr als 60 Tagen. Sofern dies nicht möglich ist, Blutproben von verendeten, entwöhnten Schweinen unter 60 Tagen (keine Saugferkel). Nach entsprechender Schulung durch den Hoftierarzt können die Proben von den Tierhaltenden selbst entnommen und dann mit einem HIT-Untersuchungsantrag an das zuständige Untersuchungsamt (CVUA) gesendet werden.
Was wird gefördert?
Um die Schweinehalter in NRW bestmöglich zu unterstützen, übernimmt die Tierseuchenkasse diese Kostenpositionen:
Kosten der Laboruntersuchungen am CVUA im Rahmen des ASP-Früherkennungsprogramms.
Kosten der Beratung zur Biosicherheit und Erstellung des Biosicherheitsplans durch SGD oder Hoftierarzt.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile für den Schweinehalter:
Die betriebliche Biosicherheit wird überprüft und verbessert.
Durch die Sicherstellung der Verbringungsvoraussetzungen werden Vermarktungsverzögerungen minimiert. Das beugt etwaigen Tierschutzproblemen in übervollen Ställen vor.
Die Früherkennung schützt zudem vor wirtschaftlichem Schaden.
Möglichst sofort starten
Die heimischen Schweinebetriebe sind daher gut beraten, möglichst sofort in das Programm einzusteigen. Wer jetzt vorsorgt, schützt seinen eigenen Betrieb – und die gesamte Branche. Nur wer rechtzeitig teilnimmt, kann im Ernstfall schnell reagieren und seine Tiere weiter vermarkten. Wichtig ist auf jeden Fall ein betriebsindividuelles und konsequent umgesetztes Biosicherheitskonzept.
Wer bei der Erstellung des Biosicherheitsplans (siehe Kasten) auf dem eigenen Betrieb Hilfe braucht, kann hierfür die Beratungsbeihilfe „Biosicherheit“ der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen. Diese kann auch unabhängig von der Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm beantragt werden.
Vorgaben zur Vermarktung im Restriktionsgebiet
Liegt ein Schweinebestand in einer ASP-Restriktionszone, gelten binnen 72 Stunden die Vorgaben zu verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen aus dem Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung werden hierdurch überlagert. Wer in einem solchen Fall Schweine verbringen möchte, muss folgende Punkte einhalten:
kein Kontakt der Tiere mit Schweinen anderer Betriebe und Wildschweinen,
Kleider- und Schuhwechsel vor Betreten der Schweinehaltung,
Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren von Schuhwerk,
Verhindern von unbefugtem Betreten oder Befahren des Betriebes,
Besucherbuch für Personen und Fahrzeuge,
Gestaltung der Räumlichkeiten gemäß oben genannter Punkte,
viehdichte Umzäunung der Bereiche der Schweinehaltung sowie Futter -und Einstreulager,
mindestens 48 Stunden Abstand zwischen jagdlicher Tätigkeit mit Wildschweinkontakt und dem Wiederbetreten einer Schweinehaltung.
Außerdem ist ein sogenannter „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ (Biosicherheitsplan) vorzulegen, der vom zuständigen Veterinäramt genehmigt werden muss. In diesem Plan soll sämtlicher Tier-, Personen- und Fahrzeugverkehr berücksichtigt werden, sodass ersichtlich ist, was/wer auf welchem Weg in den Betrieb gelangt, sich dort bewegt und wieder herauskommt.
Alle wichtigen Dokumente rund um die Verbesserung der Biosicherheit finden Sie hier.