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Brede: "Die Sensorfütterung ist unverzichtbar"

Berater Wilfried Brede vom Service-Team Alsfeld erklärt im top agrar-Interview, wieso es wichtig ist, die Sensorfütterung zu erhalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Viele Landwirte befürchten das Aus der Sensorfütterung, wenn die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geändert wird. Warum?

Brede: Seit einem EU-Audit zum Kupierverzicht fordert Brüssel, dass Schweine ihr Futter ohne Stress aufnehmen können. Deshalb wurde im Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) der Begriff „tagesrationierte Fütterung“ gestrichen. Viele sehen auch die Sensor- als tagesrationierte Fütterung an und befürchten deshalb ein Verbot.

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Was ist der Sensor, eine tagesrationierte oder eine ad libitum-Fütterung?

Brede: Bei der Sensorfütterung wird auf Basis von Futterkurven und Futterblöcken gefüttert. Ist kein Futter mehr im Trog, wird nachdosiert. Daher betrachten die meisten Experten dieses System als ad libitum-Fütterung. Denn jedes Tier kann in Ruhe Futter aufnehmen. Das setzt aber ein Tier-Fressplatzverhältnis von maximal 4 : 1 voraus.

Was ist beim Einstellen zu beachten, damit das System als ad libitium-Fütterung anerkannt wird?

Brede: Wichtig ist, dass die Sensoren richtig eingestellt sind. Futterkurve und Futterblöcke müssen zudem dem Leistungs- bzw. Futteraufnahmevermögen der Tiere angepasst werden. Und eine kleine Zusatzdosis am Ende des Blocks erhöht die Sicherheit, dass auch jedes Tier wirklich in Ruhe seine Tagesration Futter aufnehmen kann.

Warum ist es aus Sicht des Tierwohls so wichtig, den Sensor zu erhalten?

Brede: Beim Thema Ringelschwanz z. B. können wir auf die Sensorfütterung nicht verzichten. Denn wer Schweine mit intaktem Ringelschwanz mästen will, muss großen Wert auf Fütterungshygiene legen. Und die ist bei keinem anderen System so gut wie bei der Sensorfütterung.

Wo besteht jetzt Handlungsbedarf ?

Brede: Um den Sensor zu erhalten, müssen die ­§§ 28 und 29 der TierSchNutztV umformuliert werden. Sensor­fütterungen mit ihrer Vielzahl von Fütterungszeiten müssen als ad ­libitum-Fütterung anerkannt werden. Und es wäre sinnvoll, dies auch im „Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ klarzustellen.

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