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Coronaentschädigung

Corona: NRW muss Fleischbranche entschädigen

Das Verwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass das Land NRW Lohnentschädigungen für Beschäftigte der Fleischwirtschaft während coronabedingter Betriebsstilllegungen zahlen muss.

Lesezeit: 2 Minuten

Für die behördlich angeordneten Betriebsstilllegungen und die Quarantäne zahlreicher Beschäftigter in der Fleischwirtschaft im Coronajahr 2020 muss das Land Nordrhein-Westfalen Lohnentschädigung zahlen. Dies entschied in der vergangenen Woche das Verwaltungsgericht (VG) Münster und bestätigte damit ein ähnliches Urteil des VG Minden aus dem Januar.

VDF: Freispruch für die Schlachtbranche

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Als „erneuten Freispruch für die Fleischbranche“, wertete die Hauptgeschäftsführerin des Verbandes der Fleischwirtschaft (VDF), Dr. Heike Harstick, das Urteil. Es sei nun zum zweiten Mal bestätigt worden, „dass die Fleischbranche nicht fahrlässig mit der Corona-Situation umgegangen ist“. Das Gericht stellte fest, dass insbesondere die in Zerlegebetrieben übliche und aus hygienischen Gesichtspunkten erforderliche Umluftkühlung eine maßgebliche Bedeutung bei der Ausbreitung des Corona-Virus über Aerosole gehabt habe, berichtete der VDF. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausbrüche jedoch niemandem bekannt gewesen.

Entschädigung aus der Staatskasse

Im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung wegen Corona sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten weiterbezahlt, aber eine Entschädigung aus der Staatskasse erhält. Auf Anordnung des nordrhein-westfälischen Landesarbeitsministers Karl-Josef Laumann verweigerte das Land den Fleischunternehmen jedoch diese Entschädigung, da sie angeblich ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz nicht ausreichend geschützt hätten. Dagegen gab es tausende Klagen, insbesondere auch von Subunternehmen, welche die Löhne weitergezahlt hatten.

Arbeitgeber trifft keine Alleinschuld

Die Kläger bekamen nun in den zwei Musterprozessen Recht. Nach Auffassung des VG Münster muss bei einer verweigerten Lohnentschädigung feststehen, dass allein der Arbeitgeber an der angeordneten Quarantäne beziehungsweise Betriebsstilllegung schuld ist. Bei den Corona-Ausbrüchen in den betroffenen Betrieben im Frühjahr 2020 habe es aber eine Vielzahl von Umständen gegeben, die das Geschehen negativ beeinflusst hätten. Deshalb liege auch keine Fahrlässigkeit seitens der Arbeitgeber vor.

Urteile noch nicht rechtskräftig

Die Urteile beider Gerichte sind noch nicht rechtskräftig. Einer der Hauptbetroffenen von Betriebsstillegungen und Quarantänemaßnahmen war der Fleischhersteller Tönnies. „Wir waren kein direkter Prozessbeteiligter. Aber auch das Urteil im zweiten Musterverfahren entlastet das Unternehmen Tönnies“, erklärte Unternehmenssprecher Fabian Reinkemeier. Das Gericht unterstreiche, dass Tönnies nicht fahrlässig gehandelt und den Ausbruch verursacht habe. Stattdessen hätten die Richter klargestellt, dass das Corona-Management auf der Höhe der Zeit gewesen sei und Aerosole als Hauptrisikofaktor für Corona-Infektionen damals noch nicht bekannt gewesen seien.

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