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Darum lehnt die Futtermittelwirtschaft das Lieferkettengesetz ab

Das Lieferkettengesetz hat aus Sicht des DVT viele Schwächen und stellt die deutschen Hersteller vor erhebliche Probleme, da Dinge verlangt werden, die gar nicht leistbar sind.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT) lehnt ein Lieferkettengesetz in der geplanten Form ab. Er spricht sich dafür aus, verpflichtende Maßnahmen nur dort anzuwenden, wo eine freiwillige Umsetzung der Marktteilnehmer im Sinne der anerkannten Anforderungen nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt.

„Wir fordern, die Verantwortung für die Einhaltung der postulierten Menschenrechts- und Umweltstandards adäquat zwischen Staat und Unternehmen aufzuteilen. Die Erfolge der Aktivitäten der Futtermittelwirtschaft machen deutlich, dass ein staatlicher Eingriff zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich ist und darüber hinaus aus Wettbewerbsgründen nur supranational erfolgen darf“, so der Verband in einer Stellungnahme vom Dienstag.

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Komplexe Lieferketten, hohe Kosten, Intransparenz

Die Firmen sind laut DVT ihrer Verantwortung bewusst. Daher sollten die Erfordernisse durch die Marktbeteiligten umgesetzt und nicht durch ein Gesetz erzwungen werden, heißt es weiter. Die Umsetzung von regulatorischen Maßnahmen auf Unternehmensebene sehen sie kritisch und verweisen auf vollumfängliche Risikoanalysen, um potenziell negative Auswirkungen zu identifizieren. Zudem müssten die Unternehmen integrierte Maßnahmen entwickeln, um die erkannten Risiken zu minimieren.

All diese Prozesse müssten kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden. Dies alles stellt die Unternehmen laut Tiernahrungsverband vor immense Herausforderungen und verursache hohe Kosten. So erfordere die Implementierung eines beständigen Nachhaltigkeits-Due-Diligence Prozesses im Beschaffungswesen die Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette. Gerade diese sei aber oftmals durch die komplexen Lieferketten für Massengüter sehr intransparent und schließe viele Prozesse und Handlungsstufen ein.

Geringer Einfluss mittelständischer deutscher Hersteller

Der DVT betont, dass die mittelständisch geprägte deutsche Futtermittelbranche für sich allein genommen nur ein geringes Wirkungsvermögen in regulatorischen Prozessen von in Drittländern angesiedelten Unternehmen entfalten könne. Die aufwändigen und kostenintensiven Verfahren zur Überprüfung bis hin zur Zertifizierung dürften daher nicht gleichermaßen auf alle Unternehmen übertragen werden.

Das Nachweisverfahren zur Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss nach Ansicht der Hersteller unbedingt an die ökonomische Durchschlagskraft der Unternehmen angepasst werden. Sollten regulatorische Maßnahmen ergriffen werden, müsse sichergestellt sein, dass diese von großen wie kleinen Unternehmen gleichermaßen getragen werden können, ohne dass Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

Strikt gegen vollumfängliche Haftpflicht

Die im Eckpunktepapier vorgesehene vollumfängliche Haftpflicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette lehnt der DVT entschieden ab. „Eine solche gesetzliche Haftungserweiterung halten wir weder für praktisch durchführbar noch für juristisch gerechtfertigt. Wir sehen dazu erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Eine Pflicht zur Haftung für alle sich in einer Lieferkette ergebenden Risiken oder tatsächliche Schäden ist für die Unternehmen unzumutbar“, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme weiter.

Wenn überhaupt, dann könne eine Haftpflicht nur für solche Schäden in Frage kommen, die im unmittelbaren Einflussbereich des Unternehmens auf seine eigenen Vertragspartner entstehen. Selbst eine auf diesen direkten Vertragspartner beschränkte Haftpflicht werde sich aber mit dem internationalen Handelsrecht und mit den üblichen internationalen Kontraktbestimmungen nicht vereinbaren lassen.

Höhere Standards Ja, Beweislast Nein!

Die Aufnahme eines verbesserten international einheitlichen Umwelt- und Sozialstandard-Haftungsrechtes in die Verträge hält die Futtermittelbranche für denkbar. Diese könnten z. B. von GAFTA erarbeitet werden. Dies würde ein schwer administrierbares Gesetz effektiv ersetzen, meinen sie.

Im Zusammenhang mit haftungsrechtlichen Regelungen stelle sich immer auch die Frage der Beweisführung darüber, ob überhaupt ein juristisch dingfester Schaden entstanden ist, in welcher Höhe und darüber, wer die Verantwortung zu tragen hat. Die Beweislast hat immer beim Kläger zu liegen. Keinesfalls wäre es akzeptabel für Unternehmen, die eigene „Unschuld“ beweisen zu müssen.

Das Eckpunktepapier zum Lieferkettengesetz sieht das „grundsätzlich“ genauso. Dabei muss es auch in jedem Fall bei der weiteren Befassung mit dem Vorhaben bleiben, fordert der DVT. Unter keinen Umständen dürfe es bei möglichen Verfahren zu einer Beweislastumkehr kommen. Der DVT spricht sich daher für international einheitliche Standards aus.

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