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ASP

Die Länder wollen den Bau von Wildzäunen zur ASP-Prävention erleichtern

Die Bundesländer sind dafür, das Tiergesundheitsgesetz zu ändern, um leichter Wildzäune an der Grenze zu Polen aufstellen zu können. Die Sorge vor der Einschleppung der ASP durch Wildschweine ist groß

Lesezeit: 3 Minuten

Der Bundesrat drängt auf eine bessere Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) und hat dazu einen Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht. Ein entsprechender Antrag von Rheinland-Pfalz und Sachsen wurde am vergangenen Freitag mit sofortiger Sachentscheidung beschlossen.

Der Entwurf zielt auf eine Änderung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), mit der die Errichtung von Wildzäunen wesentlich erleichtert werden soll. Hierdurch soll die Gefahr einer Einschleppung der ASP oder anderer Tierseuchen verringert werden. Die Novellierung soll es den Ländern ermöglichen, mit dem präventiven Bau von Zäunen die Einwanderung möglicherweise infizierter Wildschweine aus Nachbarländern zu verhindern, sollten nach Einschätzung der zuständigen Stellen jenseits der Grenze nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung getroffen worden sein.

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Im Blick haben die Länder dabei aktuell insbesondere Polen, wo die ASP seit 2014 grassiert und infizierte Wildschweine nahe der deutschen Grenze gefunden worden sind. Nach derzeit geltender Rechtslage müsste für die Errichtung eines Zaunes an der Grenze zu Polen mindestens eine Pufferzone mit allen, vor allem wirtschaftlichen, Konsequenzen ausgewiesen werden. Zudem müssten noch zusätzliche, strenge Anforderungen hinsichtlich des Vorhandenseins möglicherweise mit dem Virus der ASP infizierter Wildschweine erfüllt sein.

Dies widerspricht nach Auffassung des Bundesrates dem Präventionsgedanken. Die Länderkammer schlägt deshalb vor, die Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Nummer 18a des Tiergesundheitsgesetzes dahingehend zu erweitern, dass Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere Umzäunung, nicht nur dort möglich sind, wo sich an der Tierseuche erkrankte oder verdächtige Tiere aufhalten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Ansteckung mit einer anzeigepflichtigen Tierseuche.

Schweinepestverordnung anpassen

Ebenfalls Thema im Bundesrat war am vergangenen Freitag eine Änderung der Futtermittelverordnung, die ihrerseits auf eine verbesserte ASP-Prävention abzielt: Die Länderkammer nahm die Vorlage unter der Maßgabe an, die Verordnung um einen weiteren Artikel zu ergänzen, der zusätzlich die Schweinpestverordnung ändert.

Mit dieser Änderung sollen die Möglichkeiten zur Errichtung einer Umzäunung innerhalb der Pufferzone erweitert werden. Die bisherige Voraussetzung einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Wildschweine das Virus der Afrikanischen Schweinepest aufgenommen haben, soll auf eine niedrigere Schwelle abgesenkt werden.

Mit der Änderung wird nunmehr auf ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne von § 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes abgehoben und insoweit auf Wildschweine, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie das ASP-Virus aufgenommen haben.

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