Die von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen neu eingerichtete Stelle der Landestierschutzbeauftragten wurde in der vergangenen Woche mit der Tierärztin Dr. Gerlinde von Dehn besetzt, die bisher beim Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in den Fachbereichen Tierschutz und Tierversuchsangelegenheiten gearbeitet hat. Nach den Worten von Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser, der die Landesbeauftragte direkt zugeordnet ist, bringt von Dehn als Fachtierärztin und mit ihrem ehrenamtlichen Tierschutzengagement etwa bei der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) alle für die Stelle geforderten Voraussetzungen mit.
Um tragfähige Verbesserungen im Tierschutz zu etablieren, müsse mit allen Beteiligten ein konstruktiver Dialog geführt werden. Die Landestierschutzbeauftrage werde hierzu einen wichtigen Beitrag leisten und die Bemühungen der Landesregierung unterstützen, den Tierschutz weiter zu stärken. Die Landesbeauftragte arbeitet laut Angaben Heinen-Essers unabhängig und verknüpft den ehrenamtlichen privaten mit dem staatlichen Tierschutz. Dabei werde sie unterstützt vom nordrhein-westfälischen Tierschutzbeirat sowie dem Tierschutzreferat des Ministeriums. Somit übernehme die Tierschutzbeauftragte eine Beratungs-, Vernetzungs- und Informationsrolle zwischen Politik, Verwaltung, Zivilgesellschaft und den für Tierschutz zuständigen Kontrollbehörden. Neben der Beratung der Ministerin in gesellschaftlich relevanten Tierschutzfragen sei die Landesbeauftragte zugleich auch Ansprechpartnerin für Verbände und -vereine sowie für Organisationen und Einrichtungen, die sich mit dem Tierschutz oder der Tierhaltung befassten, erläuterte die Ministerin. Auch beantworte von Dehn Bürgeranfragen zum Thema.
Zu ihren weiteren Aufgaben gehöre die Übernahme des Vorsitzes im Landesbeirat für Tierschutz. Wie Heinen-Esser hervorhob, nimmt die Landestierschutzbeauftragte keine amtlichen Aufgaben nach dem Tierschutzrecht wahr. Wenn aufgrund von Beschwerden oder anderer Ereignisse der Verdacht auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften bestehe, handelten weiterhin die zuständigen Behörden.