Genehmigung: Keine Eiweißfutterfläche für Stallbau notwendig
Ein Landwirt darf einen privilegierten Hähnchenstall bauen, auch wenn er nicht das nötige Eiweißfutter selbst produzieren kann. Dem Gericht reicht der Nachweis über die Energiefuttermenge aus Mais und Getreide.
Für die Baugenehmigung eines Stalles ist kein Nachweis für eine Eiweißfläche nötig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Vor zwei Jahren erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichts München Aufsehen, weil es den Bau eines Hähnchenstalls stoppte (Az.: M 19 K 17.3738).
Ein Grund: Der Landwirt könnte auf seiner Fläche nicht genug Soja als Eiweißkomponente im Futter anbauen. Das OVG Lüneburg sieht das nun anders: Ein Landwirt müsse keine Fläche für Eiweißfutterpflanzen nachweisen (Az.: 12 ME 29/20). Im verhandelten Fall ging es um die Erweiterung eines Hähnchenstalls von 79 000 auf 164 000 Plätze. Dafür standen 374 ha zur Verfügung, 100 ha Eigenland und 274 ha mit langfristigen Pachtverträgen über 15 Jahre. Als Futterfläche für die Hähnchen reichten laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen 287,6 ha. Dagegen klagte ein Naturschutzverband. Die Futterfläche sei auf Energiebasis berechnet worden und würde die Eiweißkomponente des Futters nicht miteinschließen. Dann müsste die Futterfläche deutlich höher ausfallen und der Bau wäre nicht baurechtlich privilegiert. Das OVG Lüneburg entschied dagegen.
Der § 201 Baugesetzbuch verlange nicht explizit, dass alle Futterbestandteile betrachtet werden müssen, um die nötige Futterfläche vorzuweisen. Die Hauptfunktion des Futters sei es, Energie zu liefern. Baue der Landwirt dann über 50 % der Komponenten in der Futtermischung als Energieträger wie beispielsweise Mais und Getreide selbst an, erfüllt er die Voraussetzung für die Privilegierung, so Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke aus Potsdam.
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Für die Baugenehmigung eines Stalles ist kein Nachweis für eine Eiweißfläche nötig. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Vor zwei Jahren erregte ein Urteil des Verwaltungsgerichts München Aufsehen, weil es den Bau eines Hähnchenstalls stoppte (Az.: M 19 K 17.3738).
Ein Grund: Der Landwirt könnte auf seiner Fläche nicht genug Soja als Eiweißkomponente im Futter anbauen. Das OVG Lüneburg sieht das nun anders: Ein Landwirt müsse keine Fläche für Eiweißfutterpflanzen nachweisen (Az.: 12 ME 29/20). Im verhandelten Fall ging es um die Erweiterung eines Hähnchenstalls von 79 000 auf 164 000 Plätze. Dafür standen 374 ha zur Verfügung, 100 ha Eigenland und 274 ha mit langfristigen Pachtverträgen über 15 Jahre. Als Futterfläche für die Hähnchen reichten laut Landwirtschaftskammer Niedersachsen 287,6 ha. Dagegen klagte ein Naturschutzverband. Die Futterfläche sei auf Energiebasis berechnet worden und würde die Eiweißkomponente des Futters nicht miteinschließen. Dann müsste die Futterfläche deutlich höher ausfallen und der Bau wäre nicht baurechtlich privilegiert. Das OVG Lüneburg entschied dagegen.
Der § 201 Baugesetzbuch verlange nicht explizit, dass alle Futterbestandteile betrachtet werden müssen, um die nötige Futterfläche vorzuweisen. Die Hauptfunktion des Futters sei es, Energie zu liefern. Baue der Landwirt dann über 50 % der Komponenten in der Futtermischung als Energieträger wie beispielsweise Mais und Getreide selbst an, erfüllt er die Voraussetzung für die Privilegierung, so Rechtsanwalt Dr. Helmar Hentschke aus Potsdam.