Die Forderung nach Erhalt der Sonderregelungen für bäuerliche Tierhaltungskooperationen bleibt auf dem Tisch. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung zur Bundesratsstellungnahme zum Grundsteuerreformgesetz an, sie werde den Vorschlag der Länderkammer prüfen, an der entsprechenden Vorschrift im Bewertungsgesetz festzuhalten.
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme die Vermutung geäußert, dass ein im Zuge der Grundsteuerreform vorgesehener Wegfall von § 51 Bewertungsgesetz von der Bundesregierung gar nicht gewollt sei, weil es zu der Formulierung im Gesetzentwurf keine Begründung gebe. Der Länderkammer zufolge drohen Tierhaltungskooperationen ab 2025 erhebliche steuerliche Nachteile, wenn die Sonderregelung zur Tierhaltungskooperationen tatsächlich gestrichen würde. Die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpauschalierung würde es dann nicht mehr geben. Die Betriebe würden gewerbesteuerpflichtig und unterlägen der Grundsteuer B. Auch die baurechtliche Privilegierung im Außenbereich würde für die Tierhaltungskooperationen nicht mehr gelten.
Die Vorschriften des § 51a Bewertungsgesetz stammen aus dem Jahr 1971. Sie gelten für Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieben im Umkreis von 40 km, die eine gemeinsame Tierhaltung betreiben. Die dabei gebildeten Gesellschaften werden auch ohne eigene landwirtschaftliche Flächen nicht als gewerblich eingestuft, weil sich bei der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung der beteiligten Betriebe ungenutzte Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen lassen. In den Veredlungsregionen haben diese Kooperationen eine erhebliche Bedeutung erlangt.