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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Haltungs-VO: Agrarausschuss des Bundesrats berät am 2. Dezember

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung soll neu geregelt werden. Die Größe der Abferkelbuchten wurde angepasst.

Lesezeit: 3 Minuten

Weil sich die Politik seit Monaten nicht über die Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einigen kann, herrscht vor allem in Ferkelerzeugerbetrieben ein Investitionsstau. Viele Betriebsleiter wissen aufgrund der unklaren politischen Rahmenbedingungen noch immer nicht, wie sie ihre Abferkelbuchten oder das Deckzentrum umbauen sollen. Nun endlich scheint Bewegung in die Angelegenheit zu kommen. Am 2. Dezember wird der Ausschus für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrates über die „Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung“ beraten. Am 20. Dezember wird dann die Länderkammer zu dem Thema beraten und beschließen. Spannend dürfte sein, wie viele Bundesländer Änderungs- bzw. Entschließungsanträge einbringen werden und und bei welchen Punkten nachgebessert werden soll.

Im jetzt vorgelegten Entwurf heißt es unter anderem:

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  • Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 % beträgt.
  • Ein Kastenstand muss so beschaffen sein, dass das Schwein sich nicht verletzen kann, das Tier ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken kann.
  • Bei einer Schulterhöhe von bis zu 80 cm muss der Kastenstand 65 cm breit sein. Bei bis zu 90 cm Schulterhöhe sind 75 cm Breite und bei mehr als 90 cm Schulterhöhe 85 cm Breite vorgesehen. Die Länge soll einheitlich bei 220 cm Länge liegen.
  • Für Abferkelbuchten soll künftig eine Bodenfläche von mindestens 6,5 m2 vorgeschrieben sein. Zudem müssen sich die Sauen ungehindert umdrehen können. Sauen im Abferkelstall sollen maximal fünf Tage in der Abferkelbucht fixiert werden dürfen.
  • Zuchtläufer dürfen im Deckzentrum laut Verordnungsentwurf künftig nur noch maximal acht Tage einzeln gehalten werden.
  • Bestehende Ställe müssen nach spätestens 15 Jahren umgebaut sein, nach 12 Jahren müssen eine Umbauplanung und ein Bauantrag eingereicht worden sein.
  • Im Aufenthaltsbereich der Schweine darf ein Ammoniakgehalt von 20 ppm nicht mehr überschritten werden. In der bisherigen Fassung stand noch das Wort "dauerhaft" im Satz.

Erleichtert zeigen sich Experten vor allem in Bezug auf die vorgesehenen Neuregelungen im Abferkelbereich. Zunächst war vorgesehen, dass jede Sau über eine uneingeschränkt nutzbare Bewegungsfläche von 5 m2 verfügen muss. Dieses Maß halten Stallbauexperten für zu groß. Sie befürchten stark steigende Ferkelverluste, weil die Sauen beim Abliegen in so großen Buchten keinen seitlichen Halt finden. Viele Tiere lassen sich regelrecht fallen und erdrücken dadurch zusätzlich Ferkel. Versuchsergebenisse in Haus Düsse bestätigen die Problematik. Kritisch ist zudem die geplante Formulierung im Hinblick auf den Ammoniakgehalt zu sehen. Bleibt es bei dem jetzigen Textvorschlag, dürfte der Grenzwert von 20 ppm an keinem Tag überschritten werden. Eine derart starre Vorgabe macht nicht einmal die Regelung zur Feinstaubbelastung in Städten.

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