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Haltungsverordnung Schwein: Darauf kommt es bei Kontrollen künftig an

Jetzt ist klar, wie die neue Haltungs-VO im Detail ausgelegt wird. Hier diskutieren wir mit Experten über die Vorgaben, die alle Schweinehalter betreffen und über mögliche Praxislösungen.

Lesezeit: 11 Minuten

Alle Schweinehalter sind von den Änderungen der neuen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) betroffen. Anfang März wurden nun die von den Tierschutzreferenten der Bundesländer erarbeiteten Ausführungshinweise für Veterinärkontrollen in einem Handbuch veröffentlicht. Diese regeln im Detail die Auslegung der TierSchNutztV sowie das Vorgehen der Amtsveterinäre bei künftigen Kontrollen.

Über mögliche Praxislösungen und Knackpunkte dieser Vorgaben haben wir mit Dr. Christoph Brundiers (Kreisveterinär Steinfurt), Bernhard Feller (Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen), Dr. Eckhard Meyer (Lehr- und Versuchsgut Köllitsch) sowie Dr. Karl-Heinz Tölle (Geschäftsführer ISN-Projekt GmbH) diskutiert.

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Wichtig: Die im Handbuch veröffentlichten Hinweise sind zwar nicht rechtsverbindlich. Sie dienen den Amtsveterinären jedoch als Richtschnur bei ihren künftigen Kontrollen. Für die Umsetzung in den Betrieben ist es daher wichtig, dass Schweinehalter und Amtsveterinäre die neuen Vorgaben gleich interpretieren. Bei Rückfragen sollten Sie daher unbedingt vorab Ihren zuständigen Kreisveterinär kontaktieren!

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Schadgase und Lärm

Stallklima prüfen lassen

Das sagt die Haltungs-VO: Im Aufenthaltsbereich der Tiere dürfen ab sofort folgende Schadgas-Grenzwerte nicht mehr überschritten werden: Ammoniak 20 ppm, Kohlendioxid 3.000 ppm und Schwefelwasserstoff 5 ppm. Der Geräuschpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere darf 85 db nicht überschreiten.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Die Schadgas-Grenzwerte dürfen nur kurzzeitig (z. B. beim Gülle­ablassen) überschritten werden. Das Handbuch verweist auf die „Empfehlungen für Stallklimaprüfungen in schweinehaltenden Betrieben“ des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und -sicherheit (Laves). Der Lärm-Grenzwert gilt für technische Einrichtungen und Geräte und nicht für Lautäußerungen der Tiere.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Schweinehalter sollten zunächst auf die eigene Sensorik mit Nase und Ohren vertrauen“, erklärt Bernhard Feller. Bei Abweichungen und Auffälligkeiten rät er, einen Stallklimacheck vom Fachmann durchführen zu lassen.

In puncto Lärm rät Dr. Meyer: „Eine Lärmbelastung von 85 db ist erheblich und führt auf Dauer zu Gehörschäden. Derart laute Technik gehört abgestellt.“

Das sagt der Kreisveterinär: „Die Probleme mit den Schadgasen sind groß, vor allem in Altgebäuden“, betont Dr. Brundiers. „Wenn bei einer Tierschutzkontrolle ersichtlich ist, dass es Probleme mit der Klimaführung gibt, kann eine Langzeitmessung angeordnet werden“, erklärt er. Grundsätzlich empfiehlt er jedem Schweinehalter, einmal eine Langzeitmessung durchführen zu lassen. „Viele Organisationen stellen Messgeräte für Mitglieder zur Verfügung. Das sollten Landwirte nutzen.“ Wichtig sei, dass der Stallklimacheck und die eingeleiteten Maßnahmen dokumentiert werden, um bei einer Kontrolle einen Nachweis parat zu haben. 

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Beschäftigungsmaterial

Organisch und ­faserreich ab 1. August

Das sagt die Haltungs-VO: Spätestens ab 1. August 2021 muss allen Schweinen organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen. Es muss untersuch-, beweg- und veränderbar sein sowie dem Erkundungsverhalten dienen.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Das Beschäftigungsmaterial muss durch ein bodennahes Angebot bewühl- oder hebelbar sowie im Aussehen bzw. der Struktur veränderbar sein. Die Schweine müssen zudem den Standort bzw. die Position verändern können. Holzstücke, die nicht untersucht bzw. nicht innerhalb weniger Tage zerkaut werden können, dürfen als alleiniges Beschäftigungsmaterial nicht mehr eingesetzt werden. Tägliche Raufutter-Einzelgaben müssen bis zur nächsten Gabe ausreichen. Deshalb wird empfohlen, Raufutter zusätzlich mit dauerhaften Beschäftigungsmaterialien wie Baumwollseilen zu kombinieren. Maximal zwölf Tiere dürfen sich eine Beschäftigungsmöglichkeit teilen. Bei Schwanzbeißen müssen extra Beschäftigungsobjekte angeboten werden.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Das Beschäftigungsmaterial sollte einen ernährungsphysiologischen Nutzen für die Schweine haben und z. B. die Faserversorgung verbessern“, rät Dr. Eckhard Meyer. Denn alles, was das Schwein langfristig beschäftige, habe mit dem Futteraufnahmeverhalten zu tun. „Deshalb sind Weichholzstücke auf Dauer ungeeignet und höchstens eine Übergangslösung“, sagt er. Als dauerhafte Beschäftigungsobjekte können z. B. Hanf- oder Sisalseile infrage kommen, die mit fressbaren Materialien wie Heu, Stroh, Luzerne etc. kombiniert werden. Für das Raufutter bieten sich Raufen, Körbe, Automaten sowie Eigenbaulösungen an.

Das sagt der Kreisveterinär: „Der Einsatz von faserreichem und organischem Beschäftigungsmaterial sollte als vorbeugende Maßnahme gegen Schwanzbeißen oder Aggressionen nicht unterschätzt werden“, betont Dr. Brundiers. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die künftig notwendig werdende Haltung von unkupierten Tieren. Betriebe, die sich Mühe bei der Umsetzung geben und Raufutter stärker verwenden, sammeln in Kontrollen Pluspunkte, so der Kreistierarzt. Am Beißholz als Beschäftigungsobjekt sollten Tierhalter deshalb nicht festhalten und dies höchstens „on top“ anbieten, so Dr. Brundiers.

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Fütterung

Anpassungen bei ­Sensorfütterung

Das sagt die Haltungs-VO: Ab dem 1. August dieses Jahres wird nur noch zwischen rationierter Fütterung mit einem Tier-/Fressplatzverhältnis von 1 : 1 und einer ad libitum-Fütterung mit einem Tier-/Fressplatzverhältnis von 4 :1 unterschieden.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Bei einer ad libitum-Fütterung ist ein Tier-/Fressplatzverhältnis größer als 4:1 nicht zulässig. Abruffütterungen oder Breifutterautomaten sind von diesen Vorgaben ausgenommen. Sensorgesteuerte Fütterungssysteme wie die Flüssigfütterung am Sensortrog gelten nur dann als ad libitum-Fütterung, wenn durchgehend Futter zur Verfügung steht. Ausdosierungspausen dürfen nicht länger dauern, als für das „Leerfressen“ des Troges notwendig ist. Sind die Tröge während der gesamten Dauer einer Kontrolle leer, weist dies laut Handbuch auf zu lange Ausdosierungspausen hin.

Wird Raufutter zur freien Aufnahme angeboten, können diese Fressplätze auf das Tier-/Fressplatzverhältnis an­gerechnet werden. Diese „Raufutterplätze“ sind dann jedoch nicht als Beschäftigungsmaterial anrechenbar.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Die Sensorfütterung mit Leerpausen ist für die Trog- und Futterhygiene und die Nachtruhe der Schweine weiterhin extrem wichtig“, erklärt Dr. Karl-Heinz Tölle. „Wollen Schweinehalter weiterhin die Sensorfütterung betreiben, besteht laut Ausführungshinweisen die Möglichkeit, die Fütterungspausen mit Raufuttergaben zu überbrücken.“ Natürlich müssten die Futterblöcke am Sensor trotzdem ausreichend bemessen sein, gibt der Experte zu bedenken.

Das sagt der Kreisveterinär: „Die Nachtruhe sollte nicht zu Fütterungszwecken genutzt werden“, sagt Dr. Brundiers. Im Fokus steht für ihn die Aktivitätsphase der Schweine, also 8 bis zwölf Stunden am Tag, in denen gefüttert werden soll. „Als Amtstierarzt möchte ich, dass alle Tiere satt werden und das ohne Stress“, erklärt er. Stress bei der Fütterung durch Hunger oder Verteilungskämpfe seien Grund für ­Aggressionen bei den Tieren und müssten unbedingt vermieden werden.

Schwierig sei es, die genaue Dauer des tolerierten Leerstands bei der Sensorfütterung festzulegen: „Man muss die Schweine beurteilen. Sind die Tiere gleichmäßig gewachsen? Gibt es Aggressionen im Stall?“ Im Zweifel sollten Landwirte den zuständigen Kreisveterinär kontaktieren, rät Dr. Brundiers.

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Licht

40 Lux im Liegebereich

Das sagt die Haltungs-VO: Die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Schweine muss mind. 80 Lux für acht Stunden täglich betragen und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. In klar abgegrenzten Liegebereichen reicht eine Beleuchtungsstärke von mind. 40 Lux.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Als klar abgegrenzte Liegebereiche gelten Bereiche in strukturierten Haltungssystemen, z. B. Bettenställen. Der Liegebereich muss baulich abgetrennt sein, etwa durch Bodengestaltung, Trennwände oder Abdeckungen.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Der Maßstab von 80 Lux ist wichtig, damit der Landwirt im Stall eine gute Tierkontrolle durchführen kann“, betont Dr. Eckard Meyer. Aus seiner Sicht ist die Einhaltung eines Tag-Nacht-Rhythmus zur Vermeidung von Verhaltensstörungen bei den Tieren extrem wichtig. „Aus fachlicher Sicht sind 40 Lux im Liegebereich für die Tiere immer noch als viel zu hell anzusehen. Gerade unter dem Blickwinkel Kupierverzicht wäre hier weniger besser gewesen“, ergänzt Dr. Tölle.

Das sagt der Kreisveterinär: „Derart strukturierte Haltungssysteme, wie z. B. Bettenställe, gibt es in den hiesigen Ställen so gut wie gar nicht. Diese sind laut der Haltungs-VO aber die Maßgabe für 40 Lux im Liegebereich“, erklärt Dr. Brundiers. Um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein, sollten Landwirte sich im Zweifel vor einer Reduzierung der Lichtintensität mit ihrem örtlichen Amtsveterinär kurzschließen.

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Ausläufe und Plateaus

Pragmatische Lösungen für den Seuchenfall

Das sagt die Haltungs-VO: Anrechenbarkeit von Ausläufen bzw. erhöhten Ebenen auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Ausläufe können nur dann angerechnet werden, wenn die Auslaufhaltung auch im Tierseuchenfall unter Einhaltung der Mindestanforderungen weiter betrieben oder die Schweine anderweitig untergebracht werden können. Der Auslauf muss überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar sein.

Flächen auf erhöhten Ebenen (Plateaus, Ferkelbalkone) können nicht angerechnet werden. Für Rampen gibt es keine Abzüge. Auf der ebenerdigen Fläche müssen alle Mindestanforderungen gewährleistet sein.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Im Seuchenfall ist eine Abschottung des Auslaufs wichtig. Das Haltungssystem muss weiterhin alle Vorgaben im „gesicherten Bereich“ erfüllen“, erklärt Tölle. Aber einfach den Auslauf zu schließen, gehe oftmals nicht, weil dort z. B. der Kotbereich angesiedelt sei. Dann müssten andere Sicherungsmaßnahmen her.

Obwohl die erhöhten Ebenen nicht angerechnet werden können, sieht der Experte darin ein gutes Strukturierungselement. „Landwirte können Balkone als freiwillige Zusatzmaßnahme für mehr Tierwohl anbieten“, so Tölle.

Das sagt der Kreisveterinär: „Wenn wir als Gesellschaft Ausläufe wollen, müssen wir auch mit den Risiken umgehen können. Die Auslaufhaltung darf durch tierseuchenrechtliche Bedenken nicht verhindert werden“, mahnt Dr. Brundiers. Er plädiert für pragmatische Lösungen. Ausläufe sollten durch Zäune, Gitter bzw. Netze so abgeschirmt sein, dass der Seucheneintrag so gut wie möglich unterbunden wird. 

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Aggressionen in Gruppen

Mehr Vorbeugung nötig

Das sagt die Haltungs-VO: Aggressionen in der Gruppe sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Klarstellung in den Ausführungshinweisen: Aggressionen in Gruppen, die über die Rangordnungsbildung hinausgehen, müs­­sen reduziert werden. Ursachen sind zu analysieren und so weit wie möglich abzustellen. Geeignete Maßnahmen sind z. B.: weniger Umgruppierungen, Buchtenstrukturierungen mit Rückzugsmöglichkeiten, ausreichendes Platz-, Fressplatz-, Tränke- und Beschäftigungsangebot, Stroh- oder Raufuttergaben sowie die Separation von unverträglichen Tieren.

Lösungsmöglichkeiten für die Praxis: „Ein „Weiter so“ wird es nicht mehr geben. Die Schweinehalter müssen in diesem Punkt neue Sichtweisen entwickeln und auch aus jetziger Sicht unbequeme neue Wege gehen“, lautet die Einschätzung von Bernhard Feller. Aggressionen bei den Tieren zu unterbinden ist aus seiner Sicht eine wichtige Voraussetzung für die Haltung von Schweinen mit Langschwänzen. „Dies ist in Zukunft unausweichlich für die Schweinehalter“, erklärt der Berater.

Das sagt der Kreisveterinär: „Für mich ist dieser Punkt die gravierendste Änderung in der neuen Haltungs-VO. Sie hängt mit allen vorher angesprochenen Bereichen zusammen und hat die weitreichendsten Konsequenzen für die Landwirte“, erklärt Dr. Brundiers. Probleme mit Aggressionen in der Tiergruppe sollten Landwirte frühzeitig erkennen und abstellen.

Als wichtige Stellschrauben, um Schwanzbeißen im Bestand vorzubeugen, nennt der Kreisveterinär die Faktoren Wasser, Futter, Luft und Beschäftigungsmaterial. Treten immer wieder Beißprobleme auf, rät Dr. Brundiers, das Fütterungs- und Stallklimaregime zu optimieren, offene Tränken einzubauen und geeigneteres Beschäftigungsmaterial anzubieten. Das Separieren von unverträglichen Tieren sei allein keine Lösung. „Der Vorbeuge-Gedanke muss sich unter den Tierhaltern stärker ausbreiten, auch wenn das Zeit und Geld kostet“, betont der Kreisveterinär. Vor allem im Hinblick auf den Kupierverzicht sei dieser Punkt enorm wichtig.

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Kommentar

Jetzt nicht überstürzt handeln!

Die Auslegung der ohnehin gravierenden Haltungsvorgaben ist im Handbuch der Amtsveterinäre zum Teil sehr eng gefasst – beispielsweise hinsichtlich der Menge der Beschäftigungseinrichtungen, der Regelungen zur Sensorfütterung oder zur Größe des Ferkelnests.

Klar ist, je nach Vorgabe sind unterschiedliche Umsetzungsfristen einzuhalten. Und trotzdem sollte niemand überstürzt und unüberlegt investieren! Denn bevor es an die Planung und Umsetzung der weitreichenderen Vorgaben mit ­längeren Fristen geht (insbesondere zum Deckzentrum und Abferkelbereich), muss klar sein, in welche Richtung der eigene Betrieb weiterentwickelt werden soll: Ist die Teilnahme an Tierwohl­programmen geplant? Könnten trotz der Anpassungen bei Bedarf Kriterien einer staatlichen Tierwohlkennzeichnung ­umgesetzt werden – z. B. längere ­Säugezeiten und ein Außenklimareiz?

Damit es nicht zu Fehlinvestitionen kommt, sollten Sie Schnellschüsse unbedingt vermeiden! Auch mögliche Förderfristen dürfen nicht zum vorschnellen Handeln verleiten. Konkret stehen auch weitere große Herausforderungen wie der Kupierverzicht an, die zu berück­sichtigen sind. Deshalb sollte es nicht allein um die Erfüllung der gesetzlichen Mindestvorgaben z. B. zur Beschäftigung gehen, sondern auch darum, wie ­Aggressionen und Schwanzbeißen ­wirksam begrenzt werden können.

Neben der Wirtschaftlichkeit müssen Schweinehalter darauf achten, dass die Systeme im Stall funktionieren, zugleich aber auch arbeitswirtschaftlich bewältigt werden können. Gerade letzteres darf nicht unterschätzt werden.

Es kann also z. B. sinnvoll sein, direkt auf teurere, automatisierte Systeme zu setzen, um organische Materialen in den Stall zu bringen. Das richtige Vorgehen ist für jeden Betrieb unterschiedlich und muss deshalb sorgfältig überlegt sein.

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