Muss die Bundesratsabstimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wegen eines Formfehlers wiederholt werden? Nein, betont Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich.
Derzeit kursieren vermehrt Meldungen im Internet, dass bei der Bundesratsabstimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) am 3. Juli Fehler gemacht wurden und das Ergebnis nachträglich für ungültig erklärt werden könnte. Das hat in den vergangenen Tagen zu teils hitzigen Diskussionen in Internetforen und WhatsApp-Gruppen geführt. Viele Schweinehalter sind verunsichert.
Der Fehler soll darin liegen, dass in dem Bundesratsbeschluss vom 3. Juli die Mindestfläche der Abferkelbucht nicht explizit aufgeführt ist. Das hatte das Sekretariat des Bundesrates bei der Niederschrift der Ergebnisse versäumt. Derzeit wird über die Möglichkeiten "der Heilung" diskutiert. Die Befürchtung, die Novellierung der TierSchNutztV könne hierdurch verhindert werden oder der in der Grunddrucksache stehende konkrete Platzbedarf in der Verordnung keinen Niederschlag mehr finden, istnach Ansicht von Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich, Expertin für Tierschutzrecht in der Kanzlei HSA Rechtsanwälte Hentschke & Partner in Potsdam, unbegründet. Wie Schäfrich gegenüber top agrar erklärt, finden sich in der Beschlussdrucksache des Bundesrates vom 3. Juli in diesem Punkt keine Änderungen im Vergleich zur Grunddrucksache vom 7. November 2019 (§24, Absatz 5). Darin heißt es, dass die Größe der Abferkelbucht künftig bei 6,5 m2liegen muss.
"Der Wille des Verordnungsgebers ist klar zum Ausdruck gebracht worden, denn es wird nachstehend eindeutig auf die Änderung des Artikels 1 in der Grunddrucksache Bezug genommen, die die Mindestfläche von 6,5 m2 nennt. In der Beschlussdrucksache werden nur solche Änderungen explizit aufgeführt, die von der Grunddrucksache abweichen. Jegliche Unsicherheiten sind daher unbegründet. Sauenhalter müssen sich künftig auf 6,5 m² im Abferkelstall einstellen“, so Schäfrich.
Derzeit kursieren vermehrt Meldungen im Internet, dass bei der Bundesratsabstimmung zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) am 3. Juli Fehler gemacht wurden und das Ergebnis nachträglich für ungültig erklärt werden könnte. Das hat in den vergangenen Tagen zu teils hitzigen Diskussionen in Internetforen und WhatsApp-Gruppen geführt. Viele Schweinehalter sind verunsichert.
Der Fehler soll darin liegen, dass in dem Bundesratsbeschluss vom 3. Juli die Mindestfläche der Abferkelbucht nicht explizit aufgeführt ist. Das hatte das Sekretariat des Bundesrates bei der Niederschrift der Ergebnisse versäumt. Derzeit wird über die Möglichkeiten "der Heilung" diskutiert. Die Befürchtung, die Novellierung der TierSchNutztV könne hierdurch verhindert werden oder der in der Grunddrucksache stehende konkrete Platzbedarf in der Verordnung keinen Niederschlag mehr finden, istnach Ansicht von Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich, Expertin für Tierschutzrecht in der Kanzlei HSA Rechtsanwälte Hentschke & Partner in Potsdam, unbegründet. Wie Schäfrich gegenüber top agrar erklärt, finden sich in der Beschlussdrucksache des Bundesrates vom 3. Juli in diesem Punkt keine Änderungen im Vergleich zur Grunddrucksache vom 7. November 2019 (§24, Absatz 5). Darin heißt es, dass die Größe der Abferkelbucht künftig bei 6,5 m2liegen muss.
"Der Wille des Verordnungsgebers ist klar zum Ausdruck gebracht worden, denn es wird nachstehend eindeutig auf die Änderung des Artikels 1 in der Grunddrucksache Bezug genommen, die die Mindestfläche von 6,5 m2 nennt. In der Beschlussdrucksache werden nur solche Änderungen explizit aufgeführt, die von der Grunddrucksache abweichen. Jegliche Unsicherheiten sind daher unbegründet. Sauenhalter müssen sich künftig auf 6,5 m² im Abferkelstall einstellen“, so Schäfrich.