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HIT- und Antibiotikadatenbank: Meldungen nicht vergessen!

Bis Mitte Juli müssen Schweinehalter wieder ihre Tierbestände und die verbrauchten Antibiotikamengen melden.

Lesezeit: 2 Minuten

Bis spätestens zum 14. Juli 2019 müssen Schweinehalter folgende Meldungen tätigen:

  • Meldung der Tierbestände an die staatliche Antibiotika-Datenbank (Hit-TAM): An die staatliche Antibiotika-Datenbank müssen alle im ersten Halbjahr 2019 (1.1. bis 30.6.) erfolgten Tierzugänge und Tierabgänge inklusive der Verluste tagesgenau bis spätestens zum 14. Juli gemeldet werden (Ferkel und Mastschweine). Auch der Anfangs-Tierbestand zum 1. Juli ist zu melden. Betroffen sind Betriebe mit mehr als 250 Mastferkeln (ab Absetzen) und Mäster mit mehr als 250 Schweinen (im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres).
  • Angabe der verbrauchten Antibiotika-Mengen: Die Menge der im Betrieb verbrauchten Antibiotika müssen Sie an QS und die HIT-TAM-Datenbank melden. Wenn Sie für das Melden der Daten einen Dritten, z.B. den Bestandstierarzt oder QS, beauftragt haben, müssen Sie nur noch die Tierbewegungen eintragen. Ansonsten müssen Sie die Meldung zum Antibiotika-Einsatz selbst an die staatliche Datenbank vornehmen.

    WICHTIG: Sollten Sie keine Antibiotika zwischen dem 1.1. und 30.6.2019 verbraucht haben, können Sie bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank eine Nullmeldung bzw. Nichteinsatzmeldung vornehmen. Bei der staatlichen Antibiotika-Datenbank ist die Angabe also freiwillig! Anders ist das in der QS-Datenbank: Hier ist die Nullmeldung verpflichtend und Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Lieferberechtigung ins QS-System.
  • Meldung nach Viehverkehrsverordnung: Hier gilt nach wie vor: Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen, sowie Schlachtstätten sind verpflichtet, die Übernahme (es meldet jeweils nur der aufnehmende Betrieb) von Schweinen innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen. Anzugeben sind die eigene Registriernummer, die Registriernummer des Herkunftsbetriebes, die Anzahl der Schweine sowie das Verbringungsdatum. Stammen die Tiere aus einem anderen Mitgliedsstaat oder aus einem Drittland, ist anstelle der Registriernummer das jeweilige Land anzugeben. Sammelstellen müssen sich als Betriebstyp 32 eintragen lassen. Nicht gemeldet werden Abgänge und Todesfälle.

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