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ISN empfiehlt Tierhaltern Hinweise auf Foto- und Filmverbote

Die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) rät Tierhaltern dazu, an ihren Ställen Schilder anzubringen, die auf ein Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen. Im Ernstfall habe man damit bei einem Stalleinbruch eine Möglichkeit, um rechtlich gegen Tierrechtler vorzugehen.

Lesezeit: 2 Minuten

Vor dem Hintergrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verbreitung rechtswidrig erstellter Fotos hat die Interessengemeinschaft der Schweinehalter Deutschlands (ISN) den Tierhaltern empfohlen, an allen Zugangsmöglichkeiten zu ihren Stallanlagen gut sichtbar Schilder anzubringen, die eindeutig auf das Verbot von Foto- und Filmaufnahmen hinweisen. Damit hätte man im Ernstfall gegebenenfalls eine Möglichkeit zu einem rechtlichen Vorgehen gegen Tierrechtler, erklärte die ISN in einer Presseinformation.

Der Verband wies darauf hin, dass der I. Zivilsenat des BGH in der Entscheidung „Museumsfotos“ zugunsten der Stadt Mannheim als Museumseigentümerin beziehungsweise der dort gezeigten Gemälde entschieden und eine Verbreitung von Fotografien untersagt habe, die der Betreiber eines Internetportals in dem Museum erstellt habe, obwohl Hinweisschilder auf ein Fotografierverbot hingewiesen hätten.

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Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils seien zwar noch nicht veröffentlicht. Deshalb sei aktuell noch nicht klar, ob der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart als Vorinstanz auch darin gefolgt sei, dass bereits das Fotografieren als solches eine Verletzung des Eigentums als solches darstelle, die ein Verwertungsverbot an den Aufnahmen nach sich ziehe, schränkte die ISN ein.

Aber selbst wenn der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem vollständigen Urteil eine Eigentumsverletzung verneinen oder nicht erörtern und allein auf ein vertragliches Fotografierverbot abstellen sollte, würde die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April 2018 in einem eklatanten Widerspruch zu dem jetzt verkündeten Urteil des I. Zivilsenats stehen. Hätte die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom April Bestand unterliege derjenige, der eine Eintrittskarte kaufe und dann vertragswidrig fotografiere bzw. filme, einem Verwertungsverbot. Derjenige, der sich hingegen einschleiche und einen strafbaren Hausfriedensbruch begehe, könne die so beschafften Aufnahmen mangels Vertrag frei verbreiten.

Dass ein derartiges Ergebnis einen Verstoß gegen die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung bedeuten würde und so nicht stehen bleiben kann, ist aus Sicht des ISN „mehr als naheliegend“.

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