Während die Teilnahme an der Initiative Tierwohl (ITW) früher in sogenannte Programmphasen von drei Jahren unterteilt war, entfällt diese zeitliche Begrenzung jetzt. Damit gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Monats. Mäster, die nicht weitermachen wollen, müssen rechtzeitig kündigen.
Denn die neuen Kriterien gelten ab 1. April 2025 für alle Schweine im Betrieb. Wenn als Endtermin der 31.3. 2025 gelten soll, muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember 2024 beim jeweiligen Bündler eingehen.
Änderung der Kriterien ab 2025 beachten!
Stolperstein beim Audit sind Neueinstallungen ab dem 1. Januar 2025. Diese müssen schon ab Januar drei Buchtenstrukturierungselemente oder einen Auslauf vorfinden sowie 12,5 % mehr Platz zur Verfügung haben als gesetzlich vorgeschrieben. Diese Regelung gilt auch für Mäster, die bei ITW kündigen.
In einem Abschlussaudit wird überprüft, ob die Kriterien in der Schlussphase eingehalten werden Sind diese dann nicht erfüllt, fällt der Betrieb durch. Das zieht eine Vertragsstrafe nach sich, die von der Trägergesellschaft festgelegt und gegebenenfalls im Sanktionsausschuss verhandelt wird.
Deshalb sollten Mäster, Mäster, die im 1. Quartal 2025 neue Ferkel einstallen, drei Monate vorher kündigen, damit das Enddatum vor den Einstalltermin liegt. Ein Betrieb verliert nach dem Abschlussaudit nicht seine Zulassung. Er hat bis zu seinem Kündigungsdatum Anspruch auf den Preisaufschlag für die Tiere, die er bis dahin liefert.
Einmal ITW-Ferkel, immer ITW-Ferkel?
Damit sich die Kette zwischen Ferkel und Schlachtschwein schließt, belohnt ITW ab 2025 die Nämlichkeit mit einem höheren ITW-Bonus. Davon profitieren Ferkelaufzüchter und Mäster. Aufzüchter, die schon vor November 2022 Mitglied waren und an ITW-Mäster liefern, bekommen 2 € pro Ferkel mehr an Bonus als bei Lieferung an Nicht-ITW-Mäster.
Bei Ferkelaufzüchtern, die erst seit November 2022 mitmachen, geht es sogar um 4,50 €/Ferkel. Ähnlich sieht es beim Mäster aus. Hat er ITW-Ferkel im Stall, erhält er 1 € mehr Zuschlag (ab 2026 sogar 1,50 €/Tier) als bei Mast von Nicht-ITW-Ferkeln.
Diese Regelungen gelten ab dem 1. April 2025. Ab dann muss der Mäster nachweisen, dass er ausschließlich ITW-Ferkel eingestallt hat bzw. der Ferkelaufzüchter, dass er ITW-Mäster beliefert. Ändert sich der Ferkelbezug auf Nicht-ITW-Tiere, muss der Mäster dies innerhalb von 14 Tagen nach Einstallung seinem Bündler melden. Der Zuschlag reduziert sich dann von 7,50 auf 6,50 €. Wechselt der Ferkelbezug wieder zu ITW-Tieren, muss der Mäster erneut den Bündler über die Änderung informieren. Nach 3,5 Monaten wird der ITW-Zuschlag wieder erhöht.
Berater Bernhard Schulze Dorfkönig riet Schweinehaltern beim Erzeugerring-Webinar, eine Ferkel-VVVO-Liste zu führen, aus der der Sauenhalter bzw. Aufzüchter hervorgeht. Im Audit muss die ITW-Lieferberechtigung anhand der Suchfunktion der Tierwohldatenbank nachgewiesen werden können.