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Kastenstand-Urteil: Sauenhalter brauchen Rechtssicherheit

Was passiert, wenn das das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Sachsen-Anhalt zur Kastenstandhaltung von Sauen auf ganz Deutschland ausgeweitet wird? Diese Sorge beschäftigt zurzeit nahezu jeden Sauenhalter. Denn bislang erfolgten Investitionen auf Grundlage der geltenden TierSchNutztV.

Lesezeit: 2 Minuten

Was passiert, wenn das das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Sachsen-Anhalt zur Kastenstandhaltung von Sauen auf ganz Deutschland ausgeweitet wird? Diese Sorge beschäftigt zurzeit nahezu jeden Sauenhalter. Denn bislang erfolgten Investitionen auf Grundlage der geltenden TierSchNutztV sowie den dazugehörenden Ausführungshinweisen. Hier wurde unter anderem ein Mindestmaß von 65 cm beziehungsweise 75 cm lichtes Maß bei den Kastenständen vorgegeben. Nach dem Urteil des OVG zur Kastenstandhaltung müssen aber die Kastenstände so breit sein wie die Sau hoch ist, um ein problemloses Hinlegen und Ausstrecken der Beine zu gewährleisten.


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„Die sofortige Umsetzung des Urteils des OVG würde das Aus für viele Sauenhalter bedeuten“, warnte nun Karsten Schmal, Präsident des Hessischen Bauernverbandes. In einem Schreiben an die hessische Landwirtschaftsministerin Priska Hinz machte er deutlich, dass ein verlässlicher Rechtsrahmen fehle und unverzüglich eine rechtssichere Regelung vorlegen müsse. „Wir fordern Bestandsschutz für bestehende Zuchtsauenställe beziehungsweise für gegebenenfalls notwendige Anpassungen angemessene und praxistaugliche Übergangsfristen sowie ein entsprechendes Förderprogramm“, betonte Schmal.


Er wies zudem darauf hin, dass wissenschaftliche Untersuchungen von Prof. Steffen Hoy von der Universität Gießen belegten, dass 70 cm breite Stände verhaltenskonform und tiergerecht seien. Wegen den gravierenden Folgen und der hohen Bedeutung des Themas wandte sich Schmal auch an Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier und machte ihm gegenüber deutlich: „Es kann und darf nicht sein, dass unsere Betriebe alleine für die Folgen einer unbestimmten TierSchNutztV und der bisherigen Verwaltungspraxis einstehen müssen.“

 

 

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