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Kastenstandhaltung für Schweine vor dem Aus?

Im Juni 2013 hat Nordrhein-Westfalen das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) verabschiedet. Acht Tierschutzverbände sind inzwischen dafür anerkannt.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Juni 2013 hat Nordrhein-Westfalen das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) verabschiedet. Acht Tierschutzverbände sind inzwischen dafür anerkannt. Als erste Organisation macht nun der Verein „Animal Rights Watch“ (ARIWA) von den Möglichkeiten des Gesetzes Gebrauch und hat die seiner Ansicht nach tierschutzwidrige Haltung von Zuchtsauen in zu engen Kastenständen in sieben Sauenbetrieben in sechs Landkreisen Nordrhein-Westfalens gemeldet. Das berichtet die „Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt“ in einer Pressemitteilung. Die Stiftung unterstützt zusammen mit der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz die ARIWA-Initiative.


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In den von ARIWA gemeldeten Betrieben werden Sauen in Kastenständen gehalten, die eine Breite von 70 cm oder weniger aufweisen. Eine Kastenstandbreite von 70 cm für Sauen entspricht den Durchführungsbestimmungen der Länder Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern, die oft für Genehmigungen in ganz Deutschland herangezogen werden. Die in den Kastenständen gehaltenen Zuchtsauen sind laut ARIWA jedoch höher, als die Kastenstände breit sind. Ein Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage, wie es in § 24 Abs. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gefordert wird, sei den Tieren daher nicht möglich, so die Albert Schweitzer Stiftung weiter.


ARIWA fordert deshalb ein Eingreifen der Behörden nach § 16a des Tierschutzgesetzes. Um die tierschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, sind durch die Veterinärämter Auflagen zu erlassen, die beinhalten, dass die verwendeten Kastenstände mindestens so breit sein müssen, wie die darin gehaltenen Sauen an der höchsten Stelle hoch sind. Mit dieser Forderung bezieht sich ARIWA auf drei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 3 M 16/13 vom 17.06.2013 und M 40/13 vom 08.04.2013) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg (AZ: 1 A 230/14 MD), wonach die Breite eines Kastenstandes nur dann ausreichend ist, wenn sie mindestens der Höhe (Stockmaß) des Tieres entspricht.


Laut Albert Schweitzer Stiftung hat der Landkreis Steinfurt reagiert und den Sachverhalt mit anderen betroffenen Kreisen, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz erörtert. An einem runden Tisch mit ARIWA, dem Deutschen Bauernverband (DBV) und dem Land Nordrhein-Westfalen soll ein Kompromiss ausgearbeitet werden. Bis auf Weiteres wird der Kreis Steinfurt laufende Bauanträge einfrieren oder eine sich an der Größe der Sauen orientierende Kastenstandbreite fordern.

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